Rücktritt/ strafrechtlicher

Freiwilliges Aufgeben einer begonnenen Tatausführung oder Verhindern einer Tatvollendung durch einen Beteiligten.
Der Rücktritt vom Versuch ist als persönlicher Strafaufhebungsgrund in § 24 und § 31 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Bei Verbrechen sowie bestimmte im Gesetz genannten Vergehen ist es bereits strafbar, wenn der Täter zu einer Tat ansetzt (Versuch).
Allerdings gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit, straffrei auszugehen, wenn er von der Tat abstand nimmt und die Tatvollendung dadurch verhindert wird.

Ein Rücktritt ist jedoch nur möglich, solange die Tat noch nicht vollendet worden ist (versuchte Tat).
Vollendung liegt vor, sobald alle Tatbestandsmerkmale erfüllt wurden. Ist also der Taterfolg bereits eingetreten (z.B. das Opfer ist tot), ist der Rücktritt ausgeschlossen.

Was der Täter tun muss, um strafbefreiend von einem Versuch zurücktreten zu können, ist abhängig davon, in welchem Stadium des Versuchs sich die Tat befindet.

  • Bei unbeendetem Versuch:
    Hat der Täter noch nicht alles getan, damit nach seinen Vorstellungen der Taterfolg eintritt, so reicht es, dass er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.
  • Bei einem beendeten Versuch:
    Hat der Täter nach seinen Vorstellungen alles zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straftat getan, ist für eine Straffreiheit eine eigene freiwillige "Rücktrittsleistung" erforderlich. Er muss freiwillig eine Handlung in Gang setzen, die zumindest mitursächlich dafür sorgt, dass der Taterfolg nicht eintritt (z. B. den Notarzt rufen).

Sind mehre Täter an der Tat beteiligt (Mittäterschaft), so reicht für den Rücktritt des Einzelnen ein ernsthaftes Bemühen aus, dass die Tat von keinem der Beteiligten mehr verwirklicht wird, sofern die Tat dann auch tatsächlich nicht vollendet wird.

Bei Verbrechen ist auch der Versuch der Beteiligung (versuchte Anstiftung und versuchte Beihilfe) strafbar (§ 30 StGB).
Für den Rücktritt vom der versuchten Beteiligung bestehen Sonderregelungen (§ 31 StGB).

Praxistipp:

Umkehraktivitäten nach Tatvollendung können unter Umständen als tätige Reue oder Täter-Opfer-Ausgleichs für den Tatbeteiligten zu einer Strafverringerung oder -befreiung führen.