Rücktritt/ zivilrechtlicher

Schuldrechtliches Gestaltungsrecht, das eine Partei durch einseitige Erklärung ausübt und das zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet.

Der Rücktritt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für alle Fälle allgemein in den Paragrafen 346 bis 354 BGB geregelt.

Ein Rücktrittsrecht kann aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (Rücktrittsvorbehalt) bestehen, es gibt jedoch auch gesetzliche Rücktrittsrechte.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist beispielsweise vorgesehen bei:

  • Leistungsstörungen und Pflichtverletzungen innerhalb gegenseitiger Verträge (§§ 321 Absatz 2, 323, 324, 326 Absatz 5 BGB)
  • Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Absatz 3 BGB)

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht steht insbesondere dem Käufer beim Kaufvertrag und dem Besteller beim Werkvertrag zu, wenn die gekaufte oder bestellte Sache mangelhaft ist. Das gilt jedoch nicht, soweit der Mangel die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindert. Voraussetzung für den Rücktritt ist außerdem, dass eine Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) trotz angemessener Fristsetzung gescheitert ist. Nur wenn eine Nacherfüllung unmöglich ist, bedarf es einer Fristsetzung nicht (§ 326 Absatz 5 BGB). Hat der Schuldner nur eine Teilleistung erbracht, kann der Käufer beziehungsweise der Besteller zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat (§ 323 Absatz 5 Satz 1 BGB).

Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 349 BGB).

Durch den Rücktritt wird der Vertrag nicht unwirksam, sondern in ein so genanntes schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
Ist der Rücktritt wirksam erklärt worden, sind die Parteien verpflichtet, die gegenseitig empfangenen Leistungen inklusive der hieraus gezogenen Nutzungen Zug um Zug zurückzugewähren.
Ist eine Rückgabe nicht möglich, beispielsweise weil die Sache zwischenzeitlich zerstört wurde, muss Wertersatz geleistet werden (§ 346 Absatz 2 Satz 2 BGB).

Der Rücktritt unterscheidet sich von:

  • der Kündigung, die nicht zurück wirkt.
  • der Anfechtung, bei der die Rückabwicklung in anderer Form, nämlich nach Bereicherungsrecht, erfolgt.
Praxistipp:

Rücktritt und Minderung können nur alternativ beansprucht werden. Ein Widerruf der Rücktrittserklärung mit der Maßgabe, nunmehr Minderung verlangen zu können, ist nicht zulässig.