Salvatorische Klausel

Im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien vereinbarte Vertragsklausel, die bestimmt, dass der Vertrag im Ganzen gültig bleiben soll, wenn einzelne Regelungen im Vertrag ganz oder teilweise ungültig sind.

Grundsätzlich führt die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung im Vertrag zur so genannten Teilnichtigkeit des Vertrages, so dass im Zweifel - wenn sich aus dem hypothetischen Willen der Parteien nichts anderes ergibt - das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist (§ 139 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Diese Rechtsfolge soll durch die Aufnahme einer salvatorischen Klausel in den Vertrag vermieden werden, um im Interesse der Parteien am Restvertrag festhalten zu können.

Darüber hinaus werden häufig die allgemein geltenden Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung in die salvatorische Klausel aufgenommen, nach denen sich das Recht bestimmt, das an die Stelle einer ungültigen oder lückenhaften Regelung tritt. Eine solche Regelung ist streng genommen überflüssig, wird aber zur Klarstellung oft in den Vertrag eingefügt.

Eine salvatorische Klausel ist häufig so oder ähnlich formuliert:
"Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist."

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Teil unwirksam, gilt § 139 BGB nicht. Hier ist schon per Gesetz eine Weitergeltung des Restvertrages vorgesehen (§ 306 BGB). An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Einer salvatorischer Klausel bedarf es deshalb nicht. Regelungen zur ergänzenden Vertragsauslegung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind häufig wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB) unwirksam.

Praxistipp:

Die salvatorische Klausel befindet sich meist am Ende eines Vertrages.

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
S
Artikel
Sachbeschädigung Sachdarlehensvertrag Sachenrecht Sachmangel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Sale-and-lease-back-Vertrag Salvatorische Klausel Satzung Schaden/ immaterieller Schadensersatz Schadensersatzpflicht im Schuldrecht Scheckprozess Scheidung Scheidung/ Gemeinsame Schulden Scheidungsverbund Scheingeschäft Scheinselbstständigkeit Schenkung Schenkung/ Schadensersatzpflicht Schiedsgerichtliches Verfahren Schmerzensgeld Schriftform Schriftliches Vorverfahren Schuld Schuldanerkenntnis Schuldbeitritt Schuldenbereinigungsplanverfahren Schuldfähigkeit Schuldner Schuldnerverzeichnis Schuldnerverzug Schuldrecht Schuldverhältnis Schuldübernahme Schutz vor Gewalt in der Wohnung Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) Schwangerschaftskonfliktberatung Schwerbehinderte Schwere der Schuld/ Besondere Schwurgericht Schächten Schätzung Schöffen Selbstbehalt Selbstbindung der Verwaltung Selbsthilfe/ erlaubte Selbstkontrahieren Selbstvornahme Sicherheit und Ordnung/ öffentliche Sicherstellung Sicherungsanordung Sicherungsverwahrung Signatur Sittenwidrigkeit Sitz Sofortige Beschwerde Sofortvollzug Sondernutzung Sonderzahlungen Sorgerecht Sozialauswahl Sozialgeld Sozialgerichtsbarkeit Sozialhilfe Sozialplan Sozialrecht Spediteur Sperrzeitregelungen Sprungrevision Staatsangehörigkeit Staatsanwaltschaft Statthaftigkeit Statusdeutsche Stellvertretung Steuergeheimnis Steuern Stiftung Stiftung von Todes wegen Stille Gesellschaft Strafantrag Strafanzeige Strafbefehl Strafen Strafgesetzbuch (StGB) Strafmündigkeit Strafprozess Strafrecht Strafvollstreckungskammern Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Straßenanliegergebrauch Straßenverkehrsordnung (StVO) Streik Streitgegenstand Streitgenossenschaft Streitverkündung Stufenklage Stundung Subordinationsrechtlicher Vertrag Sukzessivlieferungsvertrag Suspensiveffekt Säumnis