Schuldverhältnis

Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der eine (Gläubiger) berechtigt ist, von dem anderen (Schuldner) eine Leistung zu fordern.
Der Begriff ergibt sich aus § 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Aus dem Schuldverhältnis können Leistungs-, Verhaltens- und Gestaltungspflichten entstehen.

Schuldverhältnisse werden unterschieden in:

  • rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
  • rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
  • gesetzliche Schuldverhältnisse

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch Vertrag (§ 311 Absatz 1 BGB) oder ausnahmsweise - bei Auslobung (§ 657 BGB) - durch einseitiges Rechtsgeschäft.
Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse (Vertragstypen sind im BGB besonders geregelt (z. B. Kauf, Tausch, Darlehen, Schenkung, Miete, Pacht)

Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen dadurch, dass bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen vorliegen, nach denen jemand eine Leistung fordern kann.
Gesetzliche Schuldverhältnisse sind insbesondere:

  • die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687 BGB)
  • die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822 BGB)
  • die unerlaubte Handlung (§§ 823 - 853 BGB) - auch Delikt genannt

Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse sind solche Schuldverhältnisse, aus denen keine Leistungspflichten, sondern nur Rücksichtnahmepflichten erwachsen.
Dazu zählt insbesondere das vorvertragliche Schuldverhältnis (§ 311 Absatz 2 BGB), auch "culpa in contrahendo" (c.i.c.) genannt.

Kein Schuldverhältnis ist dagegen das Gefälligkeitsverhältnis, da es ja gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Parteien gerade nicht rechtlich binden wollten.

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