Selbstbehalt

Unter Selbstbehalt versteht man den Mindestbetrag zum eigenen Unterhalt, der einem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall bleibt.

Der notwendige Selbstbehalt stellt die unterste Grenze, das Existenzminimum, dar. Er darf keinesfalls unterschritten werden.

Er ist anwendbar gegenüber minderjährigen Kindern und beträgt:

  • 840 EUR bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners und
  • 730 EUR bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern.

Bei volljährigen Schülern bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben, beträgt er:

  • 1000 EUR bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners und
  • 890 EUR bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern.

Gegenüber den Eltern und Großeltern beträgt der Selbstbehalt:

  • 1.250 EUR bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners und
  • 1.130 EUR bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern.

Der eheangemessene Selbstbehalt gilt gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten.
Er entspricht dem angemessenen Selbstbehalt zuzüglich des Erwerbstätigenbonusses.

Wenn der Pflichtige einen höheren Selbstbehalt auf Grund höherer Mietzahlung geltend machen will, so muss er die Notwendigkeit höherer Wohnkosten nachweisen, z.B. auf Grund ortsbedingter höherer Mietzinsen.

Umgekehrt kann der Wohnkostenanteil und somit der Selbstbehalt gekürzt werden, wenn die obigen Werte nicht erreicht werden.

Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Unterhaltsschuldners zu ermitteln.
Bei Erwachsenen sind die tatsächlichen Kosten nach Köpfen aufzuteilen.
Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20% ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.

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