Sittenwidrigkeit

Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Verstoß gegen die guten Sitten).
Unter den guten Sitten ist eine in der Gesellschaft vorherrschende Rechts- und Sozialmoral zu verstehen.

Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich aus dem Inhalt (z. B. Verstoß gegen die Menschenwürde oder die Familienordnung) oder aus dem Gesamtcharakter ergeben:

  • Bei sittenwidrigem Inhalt muss der sittenwidrig Handelnde Kenntnis über die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände haben.
    Bei grob fahrlässiger Unkenntnis wird diese Kenntnis vermutet.
  • Ist der Gesamtcharakter sittenwidrig müssen die sittenwidrig handelnden Parteien die Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, kennen.

In beiden Fällen ist es aber nicht nötig, dass die Kenntnis sich auch auf die Sittenwidrigkeit erstreckt.

Eine besondere Form der Sittenwidrigkeit ist der Wucher.
Wucher liegt vor, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
Erforderlich ist auch, dass der Wucherer bei seinem Vertragspartner eine Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausgebeutet hat.

An die Sittenwidrigkeit knüpft das Gesetz zahlreiche Rechtsfolgen.
Einige Beispiele:

  • Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nichtig (§ 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB)
  • Sittenwidrige Verwaltungsakte sind nichtig (§ 44 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG)
  • Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verpflichtet zum Schadensersatz (§ 826 BGB)

Eine besondere Regelung zur Sittenwidrigkeit enthält die Generalklausel in § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr sittenwidrige Handlungen vornimmt, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift schützt damit die guten Sitten des Wettbewerbs.

Im Strafrecht ist eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung in eine Körperverletzung nicht möglich, wenn einem Tat gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 Strafgesetzbuch, StGB).

Praxistipp:

Sittenwidrig und damit nichtig sind häufig Bürgschaftsverträge. Eine Sittenwidrigkeit kommt in Betracht, wenn der Bürge durch die Bürgschaft erkennbar so überlastet wird, dass dies mit seinen Vermögensverhältnissen unvereinbar ist. Anerkannt sind insbesondere Fälle, in denen Angehörige (Kinder, Ehegatten, Lebenspartner) durch die Bürgschaft krass überfordert werden. Eine krasse Überforderung liegt vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aufzubringen vermag. In derartigen Fällen wird durch die Rechtsprechung widerlegbar vermutet, dass die Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit ohne rationale Einschätzung der wirtschaftlichen Risiken übernommen wurde, was zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft führt.

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