Sofortvollzug

Sofortige Anwendung eines Zwangsmittels im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, ohne dass es der vorherigen Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels bedarf.
Der Sofortvollzug wird im Gesetz in der Regel als sofortiger Vollzug bezeichnet.

Bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für den sofortigen Vollzug ist § 6 Absatz 2 VwVG; entsprechende Bestimmungen finden sich auch in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder.

Im Allgemeinen bedarf es zur zwangsweisen Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Verfügungen eines so genannten "gestreckten Verfahrens". Danach darf eine behördlich geforderte Handlung, Duldung oder Unterlassung erst zwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Betroffenen durch Erlasse eines entsprechendem Verwaltungsakt (Grundverfügung) dazu angehalten wurde, der Verwaltungsakt unanfechtbar ist, sowie das entsprechende Zwangsmittel angedroht und festgesetzt wurde.

Beim Sofortvollzug darf ein Zwangsmittel angewandt werden, ohne dass zuvor eine Grundverfügung erlassen wurde, und auch wenn das Zwangsmittel vorher weder angedroht noch festgesetzt wurde.

Der Sofortvollzug ist allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen rechtmäßig:

  • Die Voraussetzungen für eine Grundverfügung liegen vor, d.h. die Behörde hätte dem Betroffenen die sofort zu vollziehende Handlung, Duldung oder Unterlassung durch einen Verwaltungsakt aufgeben können (hypothetische Grundverfügung).
  • Durch den Sofortvollzug kann die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand darstellt, verhindert werden oder eine drohende Gefahr abgewendet werden.
  • Die Behörde handelt innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt.
  • Das gewählte Zwangsmittel wird ordnungsgemäß vollstreckt.

Für die Durchführung des Sofortvollzuges kann die Behörde zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang wählen.
Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes kommt aus der Natur der Sache nicht in Betracht.

Praxistipp:

Der Sofortvollzug darf begrifflich nicht mit der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verwechselt werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im gestreckten Verfahren von Bedeutung und bewirkt, dass ein erlassener Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung besitzt und schon vor Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit vollstreckbar ist.

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