Sondernutzung

Nutzung von Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Einrichtungen über den Gemeingebrauch hinaus.

Grundsätzlich muss sich die Nutzung von Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Widmung halten (Gemeingebrauch).
Bei einer Nutzung über den in der Widmung bestimmten Zweck hinaus oder durch nicht von der Widmung erfasste Personen liegt eine Sondernutzung vor.

Beispiele:

  • Straßensperrung für ein Straßenfest
  • Verteilen von Werbeprospekten im öffentlichen Bereich
  • Aufstellen von Verkaufständen, Informationsständen, Werbetafeln oder Tischen und Stühlen zur Bewirtung, soweit diese in den Straßenraum hineinragen und zu einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs führen können
  • Nutzung eines öffentlichen Bades für einen Schwimmwettbewerb

Die Sondernutzung einer öffentlichen Sache bedarf der Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) durch die zuständige Behörde (z. B Straßenbaubehörde bei Straßen).
Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden.
Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Die einzelnen Voraussetzungen für die Sondernutzung sind in den Straßengesetzen des Bundes und der Länder sowie den kommunalen Regelungen für öffentliche Einrichtungen festgehalten.

Praxistipp:

Für die Sondernutzung darf eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die benutzte Sache sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

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