Staatsanwaltschaft

Behörde, der die Strafverfolgung obliegt.
Aufbau und Zuständigkeiten sind in den Paragrafen 141 bis 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt.

Die Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen vier Funktionen:

  • Leitung des Ermittlungsverfahrens (§ 160 StPO)
  • Erhebung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens (§ 170 StPO)
  • Vertretung der Anklage
  • Strafvollstreckung, außer wenn im Jugendstrafverfahren der Jugendrichter hierfür zuständig ist (§ 451 StPO)

Im Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis über den Verdacht einer Straftat den Sachverhalt zu ermitteln oder die Polizei damit zu beauftragen (§ 160 Absatz 1 StPO).
Erhärtet sich der Verdacht auf Vorliegen einer Straftat erhebt sie Anklage oder reicht bei weniger schweren Fällen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei dem zuständigen Amtsgericht ein.

Während des gesamten Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die tatsächlichen Geschehnisse zu erforschen und sowohl belastende wie auch entlastende Umstände zu ermitteln (§ 160 Absatz 2 StPO). Bei ihrem Tun soll sie stets objektiv sein - sie soll also kein verstärktes Interesse an einer Bestrafung einer Person haben.

Den genauen Verfahrensablauf entnehmen die Staatsanwälte den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), einer normenkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, die in einen allgemeinen sowie einen besonderen Teil zu den einzelnen Delikten untergliedert ist.

Anders als Richter sind die einzelnen Staatsanwälte gegenüber ihren Vorgesetzten weisungsgebunden (§§ 144, 146 GVG).
Die Staatsanwaltschaften sind den jeweiligen Gerichten zugeordnet:

  • Auf Landesebene bestehen Staatsanwaltschaften an den jeweiligen Landgerichten, denen jeweils ein leitender Oberstaatsanwalt vorsteht.
  • Den Oberlandesgerichten sind Generalstaatsanwaltschaften zugeordnet. Sie werden von einem Generalstaatsanwalt geleitet, der die Dienstaufsicht gegenüber den Staatsanwaltschaften in ihrem Bezirk ausübt (§ 147 Nr. 3 GVG).
  • Auf Bundesebene besteht eine Bundesanwaltschaft, deren oberster Beamter der Generalbundesanwalt (§ 142a GVG) ist. Die Dienstaufsicht nimmt der Bundesjustizminister wahr (§ 147 Nr. 1 GVG).

Innerhalb der einzelnen Behörde bestehen mehrere Abteilungen, die jeweils durch einen Oberstaatsanwalt geleitet werden. Sie sind in Dezernate unterteilt.
Die Zuständigkeiten der Abteilungen, Dezernate und der einzelnen Staatsanwälte werden durch einen Geschäftsverteilungsplan bestimmt.

Praxistipp:

In der Praxis werden die Ermittlungen mittlerweile fast ausschließlich durch die Polizei geführt. Die Staatsanwaltschaft nimmt im Ermittlungsverfahren fast nur noch eine kontrollierende und leitende Stellung ein.

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