Tarifvertrag
Schriftlicher Vertrag zwischen Tarifvertragsparteien, der Rechte
und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt.
Abschluss, den Inhalt und die Wirkung von Tarifverträgen sind im
Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt.
Voraussetzung für die
Wirksamkeit sind danach:
- Schriftform (§ 1 Absatz 2
TVG)
- Abschluss zwischen Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften
und einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände
einschließlich ihrer Spitzenorganisationen)
- Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien
- Beachtung der Schranken der Tarifautonomie
Nach §8
TVG muss ein Arbeitgeber die für seinen Betrieb maßgeblichen
Tarifverträge im Betrieb auslegen. Die Nichtbeachtung der Vorschrift
ändert aber nichts an der Wirksamkeit des Tarifvertrages.
Der Tarifvertrag besteht aus zwei Teilen:
- schuldrechtlicher Teil:
Regelt die Rechte und Pflichten der
Tarifvertragsparteien (Durchführungspflicht, Einwirkungspflicht,
allgemeine Friedenspflicht) - normativer Teil:
Enthält
Regelungen zu Abschluss, Inhalt (Arbeitsbedingungen,
Arbeitsvergütung, Urlaub) und Beendigung von
Arbeitsverhältnissen
Tarifverträge wirken
also unmittelbar für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zu
beachten ist jedoch, dass Tarifverträge nicht
"automatisch" gelten, wenn ein Arbeitsverhältnis in den
örtlichen und sachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages
fällt.
Vielmehr sind die Regelungen nur in folgenden
Fällen anwendbar:
- Mitgliedschaft des Arbeitgebers
und des Arbeitnehmers in den abschließenden Verbänden
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 TVG)
- Allgemeinverbindlichkeit des
Tarifvertrages
- einzelvertragliche Bezugnahme auf den
Tarifvertrag
Der Tarifvertrag entfaltet, sofern keine
Öffnungsklausel im Tarifvertrag vorgesehen ist, eine
Sperrwirkung. Das heißt, er hat Vorrang vor allen anderen
Regelungen oder Vereinbarungen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der
Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers eine für ihn günstigere
Regelung als die Regelung des Tarifvertrages vorsieht
("Günstigkeitsprinzip").
Tarifverträge enden
durch:
- Zeitablauf
- Kündigung
- Aufhebungsvertrag
Nach Ablauf des Tarifvertrages
gelten seine Rechtsnormen allerdings weiter, bis sie durch eine andere
Abmachung ersetzt werden (Nachwirkung von Tarifverträgen
gemäß § 4 Absatz 5 TVG).
In der Praxis werden
folgende Formen von Tarifverträgen unterschieden:
- Verbandstarifvertrag:
Vertrag wurde auf Arbeitgeberseite durch
einen Verband abgeschlossen. - Firmentarifvertrag /
Haustarifvertrag / Unternehmenstarifvertrag:
Vertrag wurde auf
Arbeitgeberseite von einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen und
gilt nur für die tarifgebundenen Arbeitnehmer dieser Firma.
- Flächentarifvertrag:
Tarifvertrag gilt für einen
bestimmten räumlichen Bereich, eine bestimmte Fläche (z.B. ein
bestimmtes Bundesland). - Manteltarifvertrag /
Rahmentarifvertrag:
Regelt allgemeine Fragen, insbesondere
Arbeitsbedingungen, die über meist längere Zeit gelten
sollen (z. B. Form des Arbeitsvertrages, Lohnformen, Urlaub,
Altersvorsorge). - Lohntarifvertrag:
Regelt genaue
Lohnansprüche und wird regelmäßig an die Inflation
angepasst.
Praxistipp:
Gemäß § 48 Absatz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) kann in einem Tarifvertrag die
Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts festgelegt
werden.