Teilzeitarbeit
Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer wöchentlich
weniger als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes
arbeiten.
Der Begriff der Teilzeitbeschäftigung ist in §
2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge, kurz Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
rechtlich definiert.
Nach dem TzBfG haben Arbeitnehmer unter
bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung. Damit soll dem zunehmenden Wunsch von
Arbeitnehmern nach Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit Rechnung
getragen werden.
Voraussetzungen für einen solchen
Anspruch sind:
- Das Arbeitsverhältnis muss
mindestens sechs Monate bestehen (§ 8 Absatz 1 TzBfG).
-
In dem Betrieb sind mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne
Auszubildende) (§ 8 Absatz 7 TzBfG).
Der
Arbeitgeber darf den Wunsch nach Teilzeitarbeit nur ablehnen, wenn dem
betriebliche Gründe entgegenstehen.
Als Ablehnungsgründe
sind anerkannt:
- unverhältnismäßige
Kosten
- wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im
Betrieb
- wesentliche Beeinträchtigung der Organisation
oder des Arbeitsablaufs
- keine Ersatzkraft
Der
Arbeitnehmer hat den Veränderungswunsch seiner Arbeitszeit
mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit mitzuteilen. Der
Arbeitgeber hat dann dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat
vor dem gewünschten Beginn seine Entscheidung schriftlich
mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber die Frist, verringert sich
die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten
Umfang. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit kann nur alle zwei
Jahren gestellt werden.
Eine einmal festgelegte Verringerung
der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht
einseitig geändert werden.
Eine einseitige Änderung ist
ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn gleichzeitig.
-
betriebliche Interessen überwiegen
- die Änderung
einen Monat zuvor dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird
Der
Teilzeitbeschäftigte hat keinen Anspruch auf Rückkehr zu
einer Vollzeitstelle. Jedoch muss der Arbeitgeber den
Teilzeitbeschäftigten (bei gleicher Eignung) bei der Besetzung
einer freien Vollzeitstelle bevorzugen, es sei denn, dass dringende
betriebliche Gründe entgegenstehen.
Praxistipp:
Teilzeitmitarbeiter dürfen im Vergleich zu
Vollzeitmitarbeitern in vergleichbarer Position nicht diskriminiert,
also nicht schlechter behandelt werden (§ 4 Absatz 1 TzBfG). Das
Einkommen eines Teilzeitbeschäftigten muss anteilig dem
entsprechenden Einkommen eines vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigten entsprechen. Er hat insbesondere auch
Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen und anteilige betriebliche
Altersvorsorge.