Testament

Letztwillige Verfügung des Erblassers.

Die gesetzliche Erbfolge kann durch die Errichtung eines Testaments abgeändert werden.

Das private Testament muss zwingend durch den Erblasser handschriftlich verfasst sein und von ihm unterschrieben sein.

Auch soll das Testament die Zeit und den Ort der Errichtung angeben, wobei das Fehlen diese Angaben nicht zur Ungültigkeit des Testaments führt.

Öffentliche Testamente werden vor einem Notar errichtet.

Es bestehen gesetzlich geregelte Sonderformen des Testaments, die verschiedenen Verfahrens- und Formerfordernissen unterliegen, so z.B.

  • das sogenannte Berliner Testament
  • das Seetestament
  • oder das Nottestament.

Der Erblasser kann durch ein Testament auch das Erbe mit Auflagen versehen und zur Regelung des Nachlasses einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Die Testierfähigkeit, d.h. die Fähigkeit wirksam ein Testament zu errichten, entspricht im wesentlichen der Geschäftsfähigkeit, d.h. die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres.
Allerdings kann der Minderjährige kein eigenhändiges Testament errichten, vielmehr muss das Testament durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet werden.