Textform

Besondere Form einer Willenserklärung, bei der lediglich der Vertragsinhalt festgehalten werden soll.

Sie ist in § 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert.

Grundsätzlich können nach dem Grundsatz der Privatautonomie Willenserklärungen in jeder erdenklichen Form wirksam abgegeben werden, etwa mündlich.
In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz jedoch eine bestimmte Form vor oder eine solche kann vertraglich vereinbart werden.

Bei Textform wird der Vertragsinhalt festgehalten durch

  • dauerhaft lesbaren Schriftzeichen
  • Angabe des Erklärenden
  • erkennbare Abgabe der Erklärung

Die Textform dient lediglich der Dokumentation und Information.

Vorgeschrieben ist die Einhaltung der Textform beispielsweise für:

  • Informationen des Unternehmers an den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (§ 312c Absatz 2 BGB)
  • Widerrufsbelehrung und Rücktrittsbelehrung bei einem Verbrauchervertrag (§§ 355 Absatz 2, 356 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 BGB)
  • Widerruf- und Rücktrittserklärung bei einem Verbrauchervertrag (§§ 355 Absatz 1 Satz 2, 356 Absatz 2 BGB)
  • Mitteilung einer Garantieerklärungen (§ 477 Absatz 2 BGB)
  • Unterrichtung des Verbrauchers über die Bedingungen für einen Überziehungskredit (§ 493 Absatz 1 Satz 5 BGB)
  • Mitteilung des Vertragsinhaltes bei Teilzahlungsgeschäften, Ratenlieferungsverträgen und Darlehensvermittlungsvertägen mit Verbrauchern (§§ 502 Absatz 2, 505 Absatz 2, 665a Absatz 1 Satz 4 BGB)
  • Mieterhöhungsverlangen des Vermieters gegenüber dem Mieter von Wohnraum (§§ 558a Absatz 1, 559b Absatz 1 BGB)
  • Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen (§ 560 Absätze 1 und 4 BGB)
Praxistipp:

Fast alle modernen Kommunikationsmittel und Speichermedien erfüllen das Erfordernis der Textform:

  • Kopie
  • Telefax
  • Teletext
  • E-Mail
  • SMS
  • Diskette
  • CD-ROM
  • DVD