Trennungsunterhalt
Unterhalt, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der
Scheidung gezahlt wird.
Der Anspruch ist in § 1361 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Grundsätzlich
sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe
geprägten Standard aufrechterhalten können.
Ist einem getrennt
lebenden Ehegatten dies nicht aus eigenen Mitteln möglich, hat er
einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten.
Voraussetzungen sind:
- tatsächliches und
nicht nur vorübergehendes Getrenntleben (§ 1567 BGB)
- Bestehen der Ehe (keine rechtskräftige Scheidung (§
1564 Satz 2 BGB)
- Bedürftigkeit des Anspruchstellers
(§ 1577 BGB)
- Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen
Der Trennungsunterhalt
umfasst:
- den Elementarunterhalt
- den
Vorsorgeunterhalt
- den trennungsbedingten Mehrbedarf
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird in
Abhängigkeit der Lebensverhältnisse und der Erwerbs- und
Vermögensverhältnisse der Ehegatten ermittelt.
Maximal
können 3/7 des zu Grunde liegenden Einkommens des
Unterhaltspflichtigen gefordert werden.
Bei der Berechnung ist
des Unterhalts ist vom derzeitigen Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen, das sich allerdings durch die mit
der Trennung verbundene Änderung der Steuerklasse unter
Umständen erheblich verringern kann. Dem Unterhaltspflichtigen
steht ein bestimmter Selbstbehalt für seinen eigenen Unterhalt
zu; nur wenn sein Einkommen darüber liegt, muss er Unterhalt
leisten. Die Ehegatten können gegenseitig Auskunft über die
Einkünfte verlangen.
Zieht einer der Partner aus der im
gemeinsamen oder alleinigen Eigentum eines Ehepartners stehenden
Ehewohnung aus und bleibt der andere in ihr wohnen, fließt der
mietfreie Wohnwert in die Unterhaltsberechnung ein.
Der
laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente monatlich im
Voraus zu gewähren.
Problematisch ist die Frage, ob der
Unterhaltsberechtigte zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
verpflichtet ist, um den Unterhaltsanspruch zu mindern. Eine solche
Pflicht besteht nur, wenn die Arbeitsaufnahme nach den persönlichen
Verhältnissen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute
erwartet werden kann. War der Ehegatte bisher nicht erwerbstätig,
muss er zumindest im ersten Trennungsjahr keine Arbeit aufnehmen. Mit
zunehmender Trennungsdauer nimmt allerdings die zu erwartende
Eigenverantwortlichkeit des unterhaltsbedürftigen Partners
zu.
Der Trennungsunterhalt ist strikt vom nachehelichen
Unterhalt zu unterscheiden.
Praxistipp:
Besteht ein Anspruch
auf Trennungsunterhalt aber nicht auf nachehelichen Unterhalt hat,
sollte im Scheidungstermin kein Rechtsmittelverzicht erklärt
werden. Dadurch erhält der Unterhaltsberechtigte bis zur
Rechtskraft des Urteils weiterhin Trennungsunterhalt.