Unmittelbarer Zwang

Neben der Ersatzvornahme und dem Zwangsgeld eines der drei staatlichen Zwangsmittel im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Es greift im Vergleich zu den beiden anderen Zwangsmitteln am stärksten in die Rechte der betroffenen Person ein.

Der unmittelbare Zwang wird dadurch ausgeübt, dass der Staat auf Personen oder Sachen mittels

  • körperliche Gewalt,
  • Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (Fesseln, Wasserwerfer, Straßensperren)
    oder
  • Waffengebrauch

einwirkt.

Im Gegensatz zur Ersatzvornahme kommt der unmittelbare Zwang sowohl zur Durchsetzung vertretbarer und nicht vertretbarer Handlungen, als auch zur Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen in Betracht.
Im Bundesrecht zählt auch die Selbstvornahme einer Handlung durch die Behörde (nicht durch einen beauftragten Dritten) zum unmittelbaren Zwang, während dies in einigen für Landesbehörden geltenden Ländergesetzen als Ersatzvornahme eingestuft wird.

Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn kein anderes Mittel (mehr) zweckmäßig eingesetzt werden kann.
Die Behörde hat zu prüfen ob der Einsatz erforderlich und verhältnismäßig ist. So ist auch beispielsweise der Schusswaffengebrauch nur in besonderen Extremfällen zulässig.

Wie bei jedem Zwangsmittel muss die Behörde - sofern sie nicht zum sofortigen Vollzug berechtigt ist - den unmittelbaren Zwang vorher androhen und festsetzen.

In den meisten Bundesländern sind die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizeikräfte in einem Landespolizeigesetz speziell aufgeführt.

Bestimmte Sonderformen des unmittelbaren Zwangs sind bundesgesetzlich geregelt, beispielsweise:

  • die Abschiebung (§§ 49 ff. Ausländergesetz)
  • die Absonderung (§ 37 Absatz 2 Bundesseuchengesetz)
  • die Vorführung (§§ 44 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz, 23a Satz 1 Zivildienstgesetz)

Auch im Landesrecht finden sich Spezialregelungen, beispielsweise die in den meisten Landesschulgesetzen vorgesehene zwangsweise Zuführung eines Schülers zur Schule, wenn er seiner Schulpflicht nicht nachkommt.

Praxistipp:

Gerichtlich kann gegen den unmittelbaren Zwang vor den Verwaltungsgerichten im Wege einer Leistungs- oder Feststellungsklage vorgegangen werden.