Unterlassungsdelikt
Straftat, bei der das strafbare Verhalten in der Nichtvornahme
einer Handlung besteht.
Das Gegenteil ist das Begehungsdelikt.
Strafbar kann nicht nur eine Handelung (Tun), sondern auch ein
Unterlassen sein.
Allerdings wird Unterlassen nur dann bestraft,
wenn der Unterlassende eine rechtliche Pflicht zum Handeln hatte.
Das Strafrecht ordnet Unterlassungsstraftaten in zwei Kategorien:
- echten Unterlassungsdelikte
- unechten
Unterlassungsdelikte (§ 13 Strafgesetzbuch, StGB)
Echte Unterlassungsdelikte sind im Gesetz ausdrücklich
geregelt.
Sie werden durch ein bloßes Unterlassen einer vom
Gesetz geforderten Tätigkeit begangen.
Beispiele sind:
- das "sich nicht Entfernen" beim Hausfriedensbruch
(§ 123 Absatz 1 Alternative 3 StGB)
- die Nichtanzeige
geplanter Verbrechen (§ 138 StGB)
- die unterlassene
Hilfeleistung (§ 323c StGB)
- das Nichterfüllen von
Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für bestimmte
Personen
"Unechte" Unterlassungsdelikte liegen
vor, wenn der Täter aus seiner besonderen Stellung einen Erfolg
durch Handlung hätte abwenden müssen (Garantenstellung).
Sie werden rechtlich dem "Tun" gleichgestellt (§ 13
StGB).
Jede Straftat kann damit grundsätzlich auch durch
Unterlassen begangen werden, soweit zusätzliche Voraussetzungen
vorliegen.
Eine Garantenpflicht kann bestehen aus:
- Gesetz (z. B. § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
wonach Ehegatten verpflichtet sind, Leibes- und Lebensgefahren
voneinander abzuwenden)
- der (vertraglichen) Übernahme
der Gewähr für ein Rechtsgut (z. B. Arztbehandlung von
Kranken, Bademeister für Badegäste)
- enger
persönlicher Verbundenheit (z. B. Verwandte in gerader
Linie)
- einer Lebens- und Gefahrengemeinschaft (Bergsteiger,
Expeditionsteilnehmer)
- pflichtwidrigem
gefahrbegründendem Vorverhalten, so genannte "Ingerenz"
(z. B. Ausheben einer Baugrube)
- der Verantwortlichkeit
für besondere Gefahrenquellen (Fahrzeughalter,
Hauseigentümer)
Ein Beispielsfall für ein
unechtes Unterlassungsdelikt ist der Fall einer Mutter, die ihren
Säugling absichtlich verhungern lässt. Sie hätte aus
ihrer besonderen Stellung gegenüber dem Kind die Pflicht gehabt,
ihn zu füttern. Es stellt sich die Frage, wie die Mutter zu
bestrafen ist. Zwar ist die fahrlässige Tötung strafbar
(§ 222 StGB), die Mutter handelte jedoch vorsätzlich.
Aufgrund § 13 StGB wird das Unterlassen einem Tun gleichgestellt.
Die Mutter wird also so bestraft, als hätte sie das Kind durch
eine entsprechende Handlung getötet, obwohl sie "nichts
getan" hat.
Unechte Unterlassungsdelikte sind allerdings
nur strafbar, wenn:
- der Täter die tatsächliche
Möglichkeit zu der gebotenen Handlung hatte
- das
Unterlassen des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass
der eingetretene Erfolg mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit entfiele (Kausalität)
- der Erfolg bei
Vornahme der gebotenen Handlungen nicht eingetreten wäre (Einwand
rechtmäßigen Alternativverhaltens)
- der Täter
die Umstände kannte, die zu seiner Garantenpflicht
führten
War dem Täter die gebotene Handlung
nicht zuzumuten, kann dies zu einer fehlenden Schuld des Täters
führen, so dass er straffrei bleibt.
Praxistipp:
Die
Strafe für das unechte Unterlassungsdelikt kann im Verhältnis
zum Begehungsdelikt gemildert werden. (§ 13 Absatz 2 in
Verbindung mit § 49 Absatz 1 StGB)