V-Person

Abkürzung für Vertrauensperson.
Private Person, die - ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören - bereit ist, über längere Zeit bei der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken und deren Identität nach außen geheim gehalten wird.

Sie ist von einem verdeckten Ermittler zu unterscheiden, der Polizeibeamter ist.

V-Personen sind als "freie Mitarbeiter" der Polizei oft in ein kriminelles Umfeld integriert und besitzen Insiderwissen.

Eine gesetzliche Regelung zum Einsatz von V-Personen gibt es nicht.
Sie haben keine besonderen Befugnisse und dürfen auch keine Rechtsverletzungen begehen, sofern kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Besondere Aufmerksamkeit in der Rechtsprechung haben jedoch die Fälle erfahren, in denen V-Personen als "agent provocateur" (Lockspitzel) eingesetzt werden.
Hierbei ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser eingesetzt werden darf. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nur der starke Verdacht eines schwerwiegenden strafbaren Verhaltens einen Einsatz rechtfertigt.
Diskutiert wird in diesem Zusammenhang aus, inwieweit die Eigenschaft als Lockspitzel zu einer Strafmilderung oder gar Straffreiheit führen kann.

Nicht zweifelsfrei geklärt ist daneben die Frage, in welchen Fällen der Inhalt von Gesprächen, die eine V-Person auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigen geführt hat, im Zeugenbeweis verwertet werden darf. Es wird davon ausgegangen, dass es sich jedenfalls um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung handeln muss und die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger Erfolg versprechend gewesen wäre.

Praxistipp:

Allein die Aussage eines Polizeibeamten, der Angaben einer identitätsgeschützten V-Person (§ 96 StPO analog) wiedergibt (Zeuge vom Hörensagen), reicht in aller Regel nicht zur Beweisführung gegen einen Beschuldigten aus. Daneben bedarf es der Bestätigung dieser Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen.

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