Verhaltensbedingte Kündigung

Eine der drei Kündigungstypen, welche das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als sozial gerechtfertigt und somit wirksam ansieht.
Sie ist in § 1 Absatz 2 KSchG genannt.

Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sind ordentliche Kündigungen nur aus betriebsbedingten, personenbedingten oder eben verhaltensbedingten Gründen zulässig.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn aufgrund objektiver Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen zu erwarten ist und bei einer umfassenden Interessenabwägung das Arbeitgeberinteresse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können auf einer Störung:

  • des Leistungsbereichs (z. B. Qualität der Arbeitsleistung, Unpünktlichkeit)
  • des Vertrauensbereichs (z. B. geringe Werksdiebstähle)
    oder
  • des betrieblichen Bereichs (z. B. Mobbing, Störung des Betriebsfriedens)

beruhen.

Verhaltensbedingte Kündigungen erfordern grundsätzlich eine vorherige Abmahnung; es sei denn der Vertrauensbereich ist erheblich gestört. Die Abmahnung und die ihr folgende Kündigung müssen auf dem gleichen vorwerfbaren Verhalten beruhen. Außerdem hat vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine Interessenabwägung zu erfolgen.

Die Kündigung selbst muss:

  • schriftlich ausgesprochen werden
  • eindeutig erklärt werden
  • dem Empfänger zugehen

Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind:

  • der Verdacht einer Straftat, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Täterschaft bestehen
  • eigenmächtiger Urlaub
  • Androhung von krankheitsbedingtem Fernbleiben
  • andauernde Unpünktlichkeit
  • Störung des Betriebsfriedens
  • Schlechtleistung
  • Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfalle
Praxistipp:

Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung zu hören. Ohne Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung unwirksam.

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