Verhaltensstörer

Person, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört.
Der Verhaltensstörer wird auch als Handlungsstörer bezeichnet.

Der Begriff ist im Polizei- und Ordnungsrecht relevant.

Verhaltensstörer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Wer durch sein Verhalten eine Gefahr geschaffen hat, ist hierfür polizei- und ordnungsrechtlich verantwortlich (Polizeipflicht).
Er kann zur Gefahrenbeseitigung in Anspruch genommen werden.
Das gilt:

  • für eigenes Tun, das die Gefahr zurechenbar verursacht hat
  • für ein Unterlassen, wenn eine Rechtspflicht zur Gefahrenabwehr besteht, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Polizei- und Ordnungsrechts ergibt

Darüber hinaus besteht unter Umständen auch für Verhalten anderer Personen eine Polizeipflicht als Verhaltensstörer, wenn diese der eigenen Aufsichtspflicht unterliegen oder als Verrichtungshilfen tätig sind.

Der Verhaltensstörer ist zu unterscheiden vom:

  • Zustandsstörer
  • Nichtstörer

Sind mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Auswahl des Pflichtigen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

  • Haben mehrere Verhaltensstörer gemeinsam die Gefahr verursacht, darf die Polizei oder die Ordnungsbehörde jeden von ihnen einzeln oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Geht sie lediglich gegen einen von ihnen vor, ist dies sachgemäß, wenn dieser die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann.
  • Existieren Zustands- und Verhaltensstörer zusammen, ist der Störer in Anspruch zu nehmen, durch den die Gefahr wirksamer und schneller beseitigt werden kann.
Praxistipp:

Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen, wenn eine Gefahr nicht mit eigenen Mitteln und nicht unter Inanspruchnahme von Verhaltensstörern oder Zustandsstörern (rechtzeitig) beseitigt werden kann, auch jede andere Person (Nichtstörer) zur Gefahrenabwehr in Anspruch nehmen.

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
V
Artikel
V-Person Vaterschaftsanerkennung Vaterschaftsanfechtung Verarbeitung Verband Verbandsklage Verbandsklage/ Verbraucherschutz Verbindung von Sachen Verbot von Vereinen Verbraucher Verbraucherdarlehensvertrag Verbraucherinsolvenzverfahren Verbrauchsgüterkaufvertrag Verbrechen Verdacht Verdeckter Ermittler Verein/ nichtrechtsfähiger Verein/ rechtsfähiger Verfahrenshindernisse Verfall Verfassungsbeschwerde Verfügungsgeschäft Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Vergehen Vergleich Verhaltensbedingte Kündigung Verhaltensstörer Verhandlungsgrundsatz Verhältnismäßigkeit Verjährung Verjährungsfristen Verkehrslärm Verkehrssicherungspflicht Verkehrsunfall Verkehrszentralregister Verleumdung Vermieterpfandrecht Vermischung Vermächtnis Vermögensschaden Vermögensstrafe Vermögensverzeichnis Verpflichtungsklage Versammlungsfreiheit Verschuldenshaftung Verschweigen/ arglistiges Versendungskauf Versicherungsvertrag Versorgungsausgleich Versteigerung Versteigerung gepfändeter Sachen Verstrickung Versuch Vertaner Urlaub Vertrag zugunsten Dritter Vertragshändler Vertragsstrafe Verwaltungsakt Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz Verwaltungsrecht Verwaltungsrechtsweg Verwaltungsstreitverfahren Verwaltungsverfahren Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsvorschrift Verwaltungszwang Verwandtenunterhalt Verzug Veränderungssperre Visum Volksentscheid Volljurist Vollstreckung Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungserinnerung Vollstreckungsgericht Vollstreckungstitel Vollzugsinteresse Vorbescheid Vorerbe Vorfälligkeitsentschädigung Vorgesellschaft Vorgesellschaft/ unechte Vorgründungsgesellschaft Vorkaufsrecht Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vormerkung Vormund Vormundschaft Vormundschaftsgericht Vorsatz/ Strafrecht Vorsorgeunterhalt Vorstand Vorstellungsgespräch Vorstellungskosten Vorteilsannahme Vorverein