Verjährungsfristen

Zeiträume, nach deren Ablauf die Verjährung eintritt.

Je nach Rechtsgebiet gelten unterschiedliche Verjährungsfristen.
Diese können durch bestimmte Ereignisse gehemmt (Ruhen oder Hemmung der Verjährung) oder unterbrochen (Unterbrechung oder Neubeginn der Verjährung) werden.

[1. Zivilrecht]
Im Zivilrecht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Dieser regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen grundsätzlich:

  • Vertragliche Erfüllungsansprüche (z. B. Zahlungsanspruch des Verkäufers, Lieferanspruch des Käufers, Mietzinsanspruch des Vermieters).
  • Schadenersatzansprüche (z. B. Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen, Deliktsrechtliche Ansprüche)
  • andere schuldrechtliche Ansprüche (z. B. Ansprüche aus Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag).

Zahlreiche zivilrechtliche Ansprüche unterliegen kürzeren oder längeren Verjährungsfristen.
Beispiele:

  • 6 Monate: Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache
  • 2 der 5 Jahre: verschiedene Ansprüche aus dem Werkvertrag
  • 10 Jahre: Ansprüche aus Grundstücksübertragungen

Erst nach 30 Jahren verjähren:

  • Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten
  • familien- und erbrechtliche Ansprüche
  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche
  • Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
  • Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.

Nach Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist steht dem Schuldner eine Einrede zu, die ihn zur Leistungsverweigerung berechtigt.

[2. Strafrecht, OWi-Recht]
Im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht werden zwischen den Fristen zur Verjährung der Verfolgung und der Verjährung der Vollstreckung unterschieden.
Nach Ablauf der Frist verzichtet der Staat, gegen einen bestimmten Täter vorzugehen (Verfahrenshindernis).

  • Die Verjährungsfristen richtet sich nach dem angedrohten Höchstmaß (§§ 78, 79 StGB; §§ 31, 34 OWiG).
  • Mord und die Verbrechen des Volkerstrafgesetzbuches verjähren nicht.

Verjährungsbeginn ist im Hinblick auf die Verfolgung der einzurechnende Tag der Beendigung, bei der Vollstreckung der Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wurde.

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