Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht kann es zu Schadensersatzansprüchen kommen.

Verkehrssicherungspflichten sind größtenteils gesetzlich nicht geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden.

Verkehrssicherungspflichtig ist,

  • wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält
  • oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann
  • oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt.

Es wird vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine gewöhnliche bzw. bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.

Bei Gewerbebetrieben wird der Inhalt der zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten durch die Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Ein Verstoß gegen die Vorschriften indiziert immer ein Verschulden.

Die Verkehrssicherungspflicht kann auch auf Dritte Personen übertragen werden. Dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen öbliegt dann aber eine Kontrollpflicht.

Praxistipp:

Die auf Anwohner übertragene Streupflicht bei Schneefall und Glatteisbildung besteht nicht während anhaltendem Schneefall. Sie setzt auch nicht unmittelbar mit dem Ende des Schneefalls, sondern erst nach einer angemessenen Wartezeit (ca. eine halbe Stunde) ein, in der der Verpflichtete überprüfen kann, ob sich der Schneefall fortsetzen wird.

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