Vermieterpfandrecht

Gesetzliches Pfandrecht, das der Sicherung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter dient.
Der Vermieter von Grundstücken und Räumen erwirbt gemäß § 562 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.

Das Vermieterpfandrecht setzt immer einen gültigen Mietvertrag über Grundstücke und Räume voraus.
Es besteht:

  • für alle bereits fälligen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis einschließlich Entschädigungsforderungen (z. B. wegen Beschädigung der Mietsache oder Verletzung der Rückgabepflicht)
  • für die im laufenden und dem folgenden Mietjahr fällig werdende Miete

Für spätere Mietforderungen und für künftige Entschädigungsforderungen ist das Pfandrecht dagegen ausgeschlossen.

Gepfändet werden können all die Sachen, die der Mieter zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck in die Räume gebracht hat und die dem Mieter auch gehören. Darüber hinaus müssen die Sachen auch pfändbar sein.

Das Pfandrecht erlischt in der Regel, wenn die Sachen von dem Grundstück entfernt werden, sofern dies nicht ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters geschieht (§ 562a BGB).
Der Widerspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Entfernung in regelmäßigem Geschäftsbetrieb des Mieters erfolgt oder die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters offensichtlich ausreichen.

Ist der Vermieter zum Widerspruch berechtigt, darf er:

  • im Rahmen der Selbsthilfe die Entfernung der Sachen verhindern
  • im Rahmen der Selbsthilfe bei Auszug des Mieters die Sachen in seinen Besitz nehmen
  • die Zurückschaffung von weggebrachten Sachen verlangen, sofern diese noch nicht länger als einen Monat weg sind
Praxistipp:

Der Mieter kann jede Ausübung des Pfandrechts durch den Vermieter durch Sicherheitsleistung abwenden. Für die Befreiung einer Sache vom Pfandrecht ist Sicherheit in Höhe des Wertes der Sache zu leisten.

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