Vermischung

Handlung, durch die mehrere bewegliche Sachen so zusammengeführt werden, dass sie ihre körperliche Abgrenzung verlieren (Flüssigkeiten, Gase).
Der Vermischung steht die Vermengung, bei der Sachen zwar ihre körperliche Abgrenzbarkeit behalten, jedoch mangels natürlicher Unterscheidbarkeit nicht mehr dem bisherigen Eigentümer zugeordnet werden können (z. B. Geldscheine, Getreide, Baumaterial).

Entscheidend für die Vermischung und Vermengung ist die fehlende Trennbarkeit. Untrennbarkeit liegt vor, wenn die Sachen künftig unlösbar und ununterscheidbar sind oder wenn ihre Trennung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Vermischung und Vermengung sind Realakte, an die das Sachenrecht gemäß § 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die gleichen Rechtsfolgen wie bei der Verbindung beweglicher Sachen (§ 947 BGB) knüpft.
Das bedeutet:

  • Werden bewegliche Sachen untrennbar miteinander vermischt oder vermengt, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache (Bruchteilseigentum).
  • Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Werts, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben (§ 947 Absatz 1 BGB).
  • Ist eine Sache als Hauptsache anzusehen, so erwirbt der Eigentümer das Alleineigentum (§ 947 Absatz 2 BGB).

Da Vermischung und Vermengung Realakte sind, treten die Wirkungen unabhängig davon ein, ob der Handelnde geschäftsfähig ist oder nicht.
Eine Vermischung oder Vermengung kann auch ohne Beteiligung einer Person (Naturkräfte) erfolgen.

Praxistipp:

Die Eigentümer vermischten oder vermengten Sachen, die ihr Eigentum verlieren, erwerben unter den Voraussetzungen des Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) einen Ausgleichsanspruch (§ 951 BGB).

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