Vermögensschaden

Minderung des Vermögens.
Zivilrecht: Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des (in Geld messbaren) Vermögens des Geschädigten geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis.
Dazu zählt auch entgangener Gewinn, Nutzungsausfall und Verdienstausfall.

Gegenstück sind immaterielle Schäden (z. B. Schmerzensgeld).

Der reine Vermögensschaden ist nicht in jedem Fall zu ersetzen, sondern nur:

  • im Rahmen (vor-)vertraglicher Beziehungen
  • bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB)
  • bei Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Absatz 2 BGB), beispielsweise eines vermögensschützenden Straftatbestands

Dagegen sind Schäden am Vermögen, die aufgrund einer Verletzung absoluter Rechte (Leben, Körper Gesundheit, Freiheit, Eigentum) ohne weiteres zu ersetzen (Vermögensfolgeschäden).

Strafrecht: Im Strafrecht wird von einem Vermögensschaden oder auch Vermögensnachteil gesprochen, wenn:

  • der Gesamtwert des Vermögens nach einer Vermögensverfügung geringer ist als vor der Verfügung
  • kein Ausgleich durch ein Äquivalent stattgefunden hat

Mehrere Straftatbestände setzen einen Vermögensschaden voraus. Die wichtigsten sind:

  • Betrug (§§ 263, 263a, 264 StGB)
  • Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB)

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