Vermögensverzeichnis

Förmliche Vermögensaufstellung eines Schuldners über sein Vermögen.

Ein Vermögensverzeichnis ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Es ist gemeinsam mit dem Eröffnungsantrag vorzulegen.

Der Schuldner ist darüber hinaus gemäß § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, wenn:

  • die Pfändung in sein Vermögen ganz oder teilweise erfolglos war,
  • der Gläubiger glaubhaft macht, dass durch Pfändung die Befriedigung nicht vollständig möglich ist,
  • der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung (grundlos) verweigert hat
    oder
  • der Gerichtsvollzieher trotz Ankündigung den Schuldner wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.

Inhalte des Vermögensverzeichnisses sind:

  • die Aufstellung des gesamten Aktivvermögens des Schuldners einschließlich Forderungen
  • die in den vergangenen zwei Jahren vorgenommenen Verkäufe des Schuldners an eine nahe stehende Person
  • die in den letzten vier Jahren vorgenommenen Schenkungen

Das Aktivvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände und Rechte des Schuldners, beispielsweise Miteigentum, Anwartschaften, Sicherungseigentum, Renten, Arbeitseinkünfte, Unterhaltsansprüche, geldwerte Mitgliedschaftsrechte.
Für Forderungen sind deren Grund und Beweismittel zu bezeichnen.
Bei körperlichen Sachen ist deren Aufbewahrungsort anzugeben.
Nicht anzugeben sind Sachen, die offensichtlich unpfändbar sind (§ 811 ZPO).

Die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses muss durch die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung versichert werden.

Die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind durch den Gläubiger beim Gerichtsvollzieher zu beantragen.

Auch das Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kennt den Begriff des Vermögensverzeichnisses, wobei es sich dabei nur um eine reine Aufstellung des Aktivvermögens handelt.
Es ist über das Vermögen eines Kindes zu erstellen:

  • bei Erbschaften des Kindes mit einem Wert über 15.000 Euro (§ 1640 BGB)
  • bei Anordnung des Familiengerichts wegen Gefährdung des Kindeswohls (§ 1667 Absatz 1 BGB)
  • im Falle einer Vormundschaft (§ 1802 BGB)
Praxistipp:

Die Glaubhaftmachung dafür, dass die Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung führen wird, kann durch eine Bescheinigung des Gerichtsvollziehers erfolgen. Er kann bescheinigen, dass in letzter Zeit im Auftrag anderer Gläubiger durchgeführte Pfändungen fruchtlos verliefen ("Unpfändbarkeitsbescheinigung").

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