Versammlungsfreiheit

Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen versammeln zu dürfen.
Es ist in Art. 8 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantiert.

Eine Versammlung setzt eine Gruppe von mindestens drei Personen voraus, die kollektiv eine Meinung zu öffentlichen oder privaten Angelegenheiten bilden und äußern wollen - die also ein gemeinsamer Zweck verbindet.
Nicht als Versammlung sondern als Veranstaltung gewertet wird, wenn die Teilnehmer nur ein gemeinsames Lebensgefühl zur Schau stellen (Stichwort: Love Parade)

Geschützt werden nur Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen verlaufen.

Von der Versammlungsfreiheit erfasst sind:

  • die Vorbereitung von Versammlungen
  • das Veranstalten von Versammlung
  • die Teilnahme an Versammlungen
  • die Bestimmung von Ort und Zeitpunkt der Versammlung
  • die Bestimmung von Art und Inhalt der Versammlung

Versammlungen unter freiem Himmel können allerdings durch das Versammlungsgesetz (VersammlG) reglementiert werden.
Dies geschieht unter anderem durch:

  • das Verbot passiver Bewaffnung (Verbot des Tragens von Schutzwaffen)
  • das Vermummungsverbot (Verbot, das eigene Gesicht unkenntlich zu machen)

Versammlungen an Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung, die an die Opfer der menschenunwürdige Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, können seit dem 1. April 2005 verboten werden (§ 15 Absatz 2 VersammlG).

Eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit für Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden, kann sich nur aus der Verletzung anderer Grundrechte ergeben (z. B. Menschenwürde).

Praxistipp:

Versammlungen unter freien Himmel müssen grundsätzlich 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 14 Absatz 1 VersammlG). In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
V
Artikel
V-Person Vaterschaftsanerkennung Vaterschaftsanfechtung Verarbeitung Verband Verbandsklage Verbandsklage/ Verbraucherschutz Verbindung von Sachen Verbot von Vereinen Verbraucher Verbraucherdarlehensvertrag Verbraucherinsolvenzverfahren Verbrauchsgüterkaufvertrag Verbrechen Verdacht Verdeckter Ermittler Verein/ nichtrechtsfähiger Verein/ rechtsfähiger Verfahrenshindernisse Verfall Verfassungsbeschwerde Verfügungsgeschäft Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Vergehen Vergleich Verhaltensbedingte Kündigung Verhaltensstörer Verhandlungsgrundsatz Verhältnismäßigkeit Verjährung Verjährungsfristen Verkehrslärm Verkehrssicherungspflicht Verkehrsunfall Verkehrszentralregister Verleumdung Vermieterpfandrecht Vermischung Vermächtnis Vermögensschaden Vermögensstrafe Vermögensverzeichnis Verpflichtungsklage Versammlungsfreiheit Verschuldenshaftung Verschweigen/ arglistiges Versendungskauf Versicherungsvertrag Versorgungsausgleich Versteigerung Versteigerung gepfändeter Sachen Verstrickung Versuch Vertaner Urlaub Vertrag zugunsten Dritter Vertragshändler Vertragsstrafe Verwaltungsakt Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz Verwaltungsrecht Verwaltungsrechtsweg Verwaltungsstreitverfahren Verwaltungsverfahren Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsvorschrift Verwaltungszwang Verwandtenunterhalt Verzug Veränderungssperre Visum Volksentscheid Volljurist Vollstreckung Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungserinnerung Vollstreckungsgericht Vollstreckungstitel Vollzugsinteresse Vorbescheid Vorerbe Vorfälligkeitsentschädigung Vorgesellschaft Vorgesellschaft/ unechte Vorgründungsgesellschaft Vorkaufsrecht Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vormerkung Vormund Vormundschaft Vormundschaftsgericht Vorsatz/ Strafrecht Vorsorgeunterhalt Vorstand Vorstellungsgespräch Vorstellungskosten Vorteilsannahme Vorverein