Verschuldenshaftung

Grundsatz des Schuldrechts, wonach der Schuldner für einen Schaden nur haftet, wenn er diesen durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht oder mitverursacht hat.
Der Grundsatz besteht sowohl im Recht der Leistungsstörungen (§ 276 StGB), als auch im Deliktsrecht (§ 823 Absatz 1 BGB).

Ein Verschulden liegt vor, wenn der Schädiger das schadensbegründende Ereignis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und das Verhalten rechtswidrig war.

Von dem Grundsatz der Verschuldenshaftung werden zahlreiche Ausnahmen gemacht.

Schuldunabhängige Einstandspflichten bestehen beispielsweise für:

  • das Verschulden von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)
  • anfängliche Mängel der Mietsache (§ 536a BGB)
  • vertraglich übernommene Garantien und Zusicherungen

Ein besonderer Fall der schuldunabhängigen Haftung ist die Gefährdungshaftung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt auch Haftungsmilderungen auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder auf grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).

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