Verschweigen/ arglistiges

Arglist erfordert ein vorsätzliches Handeln.
Der Verschweigende muss also wissen, dass er etwas verschweigt, oder er muss zumindst damit rechnen, dass er etwas verschweigt.

Verschweigen setzt eine Aufklärungspflicht voraus.
Diese Pflicht muss jedoch nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sein. Sie kann sich vielmehr auch

  • aus den Umständen des Einzelfalls
  • bzw. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben

ergeben.

Wer etwas arglistig verschweigt, obwohl er aufklärungspflichtig wäre, muss mit weitreichenden Folgen rechnen:

  • So kann der Vertragspartner unter Umständen den Vertrag anfechten
  • oder der Verschweigende macht sich gegebenenfalls des Betruges strafbar.

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