Vertragshändler

Kaufmann, der durch vertragliche Bindung in die Vertriebsorganisation eines bestimmten Herstellers eingegliedert ist .
Er verkauft die Waren im eigenen Namen auf eigene Rechnung.

Typische Vertragshändlerverträge sind beispielsweise Autohändlerverträge und Tankstellenverträge.

Ein Vertragshändler unterscheidet sich vom:

  • Generalvertreter dadurch, dass er Eigenhändler ist
  • vom Handelsvertreter und Kommissionär dadurch, dass er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet

Gesetzliche Regelungen die ausdrücklich den Vertragshändler definieren oder betreffen bestehen nicht.
Rechtlich gesehen ist der Vertragshändlervertrag eine besondere Form des Geschäftsbesorgungsvertrages, zumeist als Rahmenvertrag ausgestaltet.
Zum Schutz der Vertragshändler wendet die Rechtsprechung oftmals die im Handelsgesetzbuch (HGB) enthaltenen Bestimmungen zum Handelsvertreter entsprechend an. Insbesondere gilt dies für die Beendigung von Vertragshändlerverträgen.

Häufig wird der Vertragshändler vom Hersteller durch Gebietsschutz- und Alleinvertriebsrechte geschützt.

Praxistipp:

Durch die so genannte Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) der Europäischen Union (EU) wird die Möglichkeit des Gebietsschutzes für Autohändler nahezu unmöglich. Kfz-Vertragshändler dürfen danach auch grenzüberschreitend in der gesamten EU tätig werden. Die Hersteller müssen zudem dafür sorgen, dass ein in innerhalb der EU erworbenes Auto im Rahmen der Garantie oder Sachmängelhaftung bei jeder Herstellerwerkstatt innerhalb der EU repariert werden kann. Der Käufer muss sein Fahrzeug für Garantiearbeiten nicht zu dem Händler bringen, bei dem er es erworben hat.

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