Vertragsstrafe

Geldbetrag, den ein Schuldner laut einer vertraglichen Vereinbarung als Strafe zahlen muss, wenn er die geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt.
Die Vertragsstrafe wird auch als Konventionalstrafe oder Strafversprechen bezeichnet.
Sie ist in den §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt

Die Vertragsstrafe hat zwei Funktionen:

  • Auf den Schuldner soll ein zusätzlicher Druck zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistungspflicht ausgeübt werden.
  • Der Gläubiger soll keinen Schadensnachweis führen müssen, um einen Ausgleich zu erhalten.

Die Vertragsstrafe muss in dem jeweiligen Vertrag vereinbart werden.
Die Vereinbarung kann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein.

Kommt der Schuldner mit der strafbewährten Leistung in Verzug, tritt die so genannte Verwirkung der Vertragsstrafe ein.
Mit der Verwirkung hat der Gläubiger das Recht, die Vertragsstrafe zu fordern.

Um in Verzug zu gelangen, muss der Schuldner seine Leistungspflicht schuldhaft nicht erfüllen, wobei ihm auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird. Ohne Verschulden tritt grundsätzlich kein Verzug und damit auch keine Verwirkung der Vertragsstrafe ein. Das Erfordernis des Verschuldens ist jedoch nicht zwingend, vielmehr kann aufgrund der Privatautonomie durch individuelle Vereinbarung auch eine schuldunabhängige Vertragsstrafe vereinbart werden.

Das Gesetz unterscheidet die Vertragsstrafe für die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit und die Vertragsstrafe wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung:

  • Wurde eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger zwischen Erfüllung und Vertragsstrafe wählen. Fordert er die Strafe, verzichtet er gleichzeitig auf die Erfüllung (§ 340 Absatz 1 BGB).
  • Wurde eine Vertragsstrafe wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung (z. B. Erfüllung zu einer bestimmten Zeit) vereinbart, so kann der Gläubiger gleichzeitig die Vertragsstrafe und die vertragsgemäße Erfüllung fordern (§ 441 Absatz 1 BGB). Nimmt er die Leistung allerdings ab, so muss er sich das Recht auf die Vertragsstrafe ausdrücklich vorbehalten (§ 341 Absatz 3 BGB).

Neben der Vertragsstrafe kann der Gläubiger zusätzlich grundsätzlich einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden als Schadensersatz geltend machen, soweit nichts anderes vereinbart wurde (§§ 340 Absatz 2, 341 Absatz 2, 342 Halbsatz 2 BGB).

Die Vertragsstrafe kann unwirksam sein, wenn die zu zahlende Geldsumme nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragsverstoß steht.
Im Falle einer unangemessenen Höhe kann sie auf Antrag des Schuldners durch ein gerichtliches Urteil auf eine angemessene Höhe herabgesetzt werden (§ 343 BGB).

Praxistipp:

Am häufigsten werden Vertragsstrafen in Bauverträgen vereinbart, da hier der Auftraggeber an der fristgerechten Fertigstellung der Baumaßnahme ein besonderes wirtschaftliches Interesse hat. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B regelt, dass eine Vertragsstrafe wegen nicht fristgerechter Fertigstellung automatisch fällig wird, wenn der Auftragnehmer mit der Beendigung in Verzug gerät (§ 11 Absatz 2 VOB/B).

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
V
Artikel
V-Person Vaterschaftsanerkennung Vaterschaftsanfechtung Verarbeitung Verband Verbandsklage Verbandsklage/ Verbraucherschutz Verbindung von Sachen Verbot von Vereinen Verbraucher Verbraucherdarlehensvertrag Verbraucherinsolvenzverfahren Verbrauchsgüterkaufvertrag Verbrechen Verdacht Verdeckter Ermittler Verein/ nichtrechtsfähiger Verein/ rechtsfähiger Verfahrenshindernisse Verfall Verfassungsbeschwerde Verfügungsgeschäft Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Vergehen Vergleich Verhaltensbedingte Kündigung Verhaltensstörer Verhandlungsgrundsatz Verhältnismäßigkeit Verjährung Verjährungsfristen Verkehrslärm Verkehrssicherungspflicht Verkehrsunfall Verkehrszentralregister Verleumdung Vermieterpfandrecht Vermischung Vermächtnis Vermögensschaden Vermögensstrafe Vermögensverzeichnis Verpflichtungsklage Versammlungsfreiheit Verschuldenshaftung Verschweigen/ arglistiges Versendungskauf Versicherungsvertrag Versorgungsausgleich Versteigerung Versteigerung gepfändeter Sachen Verstrickung Versuch Vertaner Urlaub Vertrag zugunsten Dritter Vertragshändler Vertragsstrafe Verwaltungsakt Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz Verwaltungsrecht Verwaltungsrechtsweg Verwaltungsstreitverfahren Verwaltungsverfahren Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsvorschrift Verwaltungszwang Verwandtenunterhalt Verzug Veränderungssperre Visum Volksentscheid Volljurist Vollstreckung Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungserinnerung Vollstreckungsgericht Vollstreckungstitel Vollzugsinteresse Vorbescheid Vorerbe Vorfälligkeitsentschädigung Vorgesellschaft Vorgesellschaft/ unechte Vorgründungsgesellschaft Vorkaufsrecht Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vormerkung Vormund Vormundschaft Vormundschaftsgericht Vorsatz/ Strafrecht Vorsorgeunterhalt Vorstand Vorstellungsgespräch Vorstellungskosten Vorteilsannahme Vorverein