Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg steht jedem offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wurde. Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, den Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zu gewähren.

Im Verwaltungsprozess stehen sich in aller Regel ein Bürger als Kläger und eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt (Bund, Land, Gemeinde, Universität, Rundfunkanstalt) als Beklagte gegenüber. Die häufigsten Klagearten sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage. Mit der Anfechtungsklage möchte der Kläger erreichen, dass das Gericht einen belastenden Verwaltungsakt aufhebt, z.B. den Einberufungsbescheid oder die baurechtliche Abbruchverfügung. Ziel der Verpflichtungsklage ist es, die beklagte Behörde zum Erlass eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsakts zu veranlassen, z.B. einer Baugenehmigung, einer Aufenthaltsgenehmigung. Bevor eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben wird, muss regelmäßig auf den Widerspruch der Betroffenen hin der Verwaltungsakt in einem behördlichen Verfahren überprüft werden.

Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, muss diese zulässig und begründet sein.

Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
    (sachliche, instantielle und örtliche Zuständigkeit des Gerichts)
  • Statthaftigkeit der gewählten Klage-/Antragsart sowie die besonderen klageartabhängigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
    (wie z.B. Klagebefugnis, Vorverfahren, Klagefrist)
  • Ordnungsgemäße Klageerhebung / Antragsstellung
  • Beteiligtenfähigkeit
  • keine anderweitige Rechtshängigkeit oder entgegenstehende Rechtskraft
  • allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, d. h.
    etwaige erforderliche Anträge an die Behörde sind gestellt worden;
    das Begehren des Klägers/Antragsstellers kann nicht auf einfacherem, schnellerem oder billigerem Wege erreicht werden.

Fehlt eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit, wird die Klage durch das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen.

Begründetheitsvoraussetzungen:

  • Die verwaltungsgerichtliche Klage ist begründet, wenn das Klagebegehren aufgrund der materiellen Rechtslage sachlich gerechtfertigt ist.
    So ist die Anfechtungsklage begründet, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
  • Beurteilungszeitpunkt ist bei der Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (in der Regel der Widerspruchsbescheid), während bei der Verpflichtungs-, der Leistungs- und der Feststellungsklage es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt.

Die Begründetheitsprüfung ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Verwaltung.

Der Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Verwaltung kommt in aller Regel die größte Bedeutung bei der Begründetheitsprüfung zu, da viele formelle Mängel auch noch im laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren heilbar sind.

Bei der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung geht es im wesentlichen um die Frage:

  • ob der Sachverhalt vollständig und fehlerfrei ermittelt worden ist,
  • ob unbestimmte Rechtsbegriffe richtig ausgefüllt worden sind
  • und ob die Bindung an Recht und Gesetz und eine gegebenenfalls vorliegende Selbstbindung der Verwaltung beachtet worden ist.

Das Verwaltungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicherVerhandlung durch Urteil.

Als Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dienen die Rechtsmittel der Berufung, Revision und Beschwerde.

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