Vollstreckungstitel

Öffentliche verkörperte Urkunde, aus der hervorgeht, dass einer Person ein Anspruch zusteht.
Er wird auch Schuldtitel, vollstreckbarer Titel oder nur Titel genannt.

Die Eigenschaft der Vollstreckbarkeit für die Art der Urkunde ausdrücklich durch Gesetz bestimmt sein.
Regelungen enthalten die §§ 704, 722, 723, 794 der Zivilprozessordnung (ZPO), aber auch § 201 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO), das Zwangsversteigerungsrecht (ZVG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und das Sozialgerichts- (SGG) und das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Vollstreckungstitel sind beispielsweise:

  • rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile, auch Teil- Versäumnis- Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteile (§ 704 Absatz 1 ZPO)
  • gerichtliche Vergleiche (
  • Vollstreckungsbescheide
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 794 Absatz 1 Nr. 2 ZPO)
  • einstweilige Anordnungen
  • Vollstreckungsbescheide (§ 794 Absatz 1 Nr. 4 ZPO)
  • Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 93, 132 ZVG)

Der Titel ist Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.

Die Urkunde muss hinreichend bestimmt und muss vollstreckungsfähig sein.
Aus ihr müssen vor allem die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang des Anspruchs eindeutig hervorgehen.
Bei vertretbaren Handlungen muss zumindest der Leistungserfolg genau erkennbar sein.

Außerhalb des Prozessrechts werden unter dem Begriff "Titel" Amts- oder Dienstbezeichnungen verstanden, die als Namenszusatz geführt werden und für besondere Verdienste verliehen werden.
Solche Titel sind beispielsweise akademische Grade (Doktor, Professor) oder nichtakademische Titel (Geheimrat, Kommerzienrat).

Im Haushaltsrecht stellt ein Titel die Zusammenfassung haushaltswirtschaftlich zusammengehörender Einnahmen oder Ausgaben im Haushaltsplan dar.

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