Vorkaufsrecht

Berechtigung, einen Kaufgegenstand durch Eintritt in einen zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittem (Drittkäufer) abgeschlossenen Kaufvertrag zu erwerben.

Begrifflich zu trennen sind:

  • das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463 - 473 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)
  • das dingliche Verkaufsrecht (§§ 1094 - 1104 BGB)
  • das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht (z. B. §§ 24 - 28 Baugesetzbuch, BauGB)

Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht wird durch Vertrag zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Vorkaufsberechtigten begründet. Er bedarf der für den Kaufgegenstand gesetzlich vorgesehenen Form (z.B. notarielle Beurkundung bei Grundstücken).

Das dingliche Vorkaufsrecht ist nur an einem Grundstück zulässig und wird im Grundbuch eingetragen.

In allen Fällen gilt: Das Vorkaufsrecht ermöglicht dem Berechtigten, das Grundstück unter denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen der Verpflichtete es an einen Dritten verkauft hat. Sobald der Vorkaufsverpflichtete einen wirksamen Kaufvertrag über den Gegenstand mit einem Dritten abgeschlossen hat, kann der Vorkaufsberechtigte gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten erklären, dass er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Dafür hat er - soweit nichts anderes vereinbart ist - bei Grundstücken zwei Monate Zeit, bei anderen Sachen nur eine Woche (§ 469 Absatz 2 BGB). Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn ihm der Verpflichtete oder der Dritte den gesamten, für ihn im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts bindenden Inhalt des Kaufvertrages mitteilt.

Der Unterschied: Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht hat keinen Einfluss auf den bestehenden Kaufvertrag mit dem Dritten. Der Verkäufer ist beiden Parteien zur Erfüllung verpflichtet: je nachdem, gegenüber wem er die Kaufsache übereignet, ist er dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet. Der Vorkaufsberechtigte hat gegenüber dem Dritten keinen eigenen Anspruch. Das ist beim dinglichen Vorkaufsrecht anders: Hier kann der Vorkaufsberechtigte vom Drittkäufer die Herausgabe des Grundstücks verlangen (§ 1100 BGB), schließlich musste dieser durch das Grundbuch vom Vorkaufsrecht wissen.

Öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte enthalten das Bundes- und Landesrecht, insbesondere die §§ 24 - 28 des Baugesetzbuches (BauGB). Hier wird der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken unter bestimmten Bedingungen ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Gemeinde kann innerhalb von zwei Monaten ihr Vorkaufsrecht per Verwaltungsakt ausüben, soweit dies das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde ist gegenüber eventuell bestehenden rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten vorrangig.

Praxistipp:

§ 577 BGB gewährt Mietern per Gesetz ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht an von ihnen gemieteten Wohnräumen, wenn diese in Wohnungseigentum umgewandelt werden. Das gilt aber nur bei dem ersten Verkauf der Wohnung, nicht bei einem späteren Weiterverkauf. Das Recht besteht nicht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.

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