Vormund

Rechtlicher Vertreter einer minderjährigen Person (Mündel), welche keiner elterlichen Sorge unterliegt.
Die Vormundschaft ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dem Familienrechtsteil, in den Paragrafen 1773 bis 1895 gesetzlich geregelt.

Der Vormund hat die Aufgabe, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Er hat insbesondere das Recht, den Mündel zu vertreten.

Das Vormundschaftsgericht ordnet die Vormundschaft für eine minderjährige Person an, wenn ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde.

Der Vormund kann von den Eltern oder dem Vormundschaftsgericht ausgewählt werden.

Die verstorbenen Eltern des Kindes können testamentarisch einen Vormund benennen oder bestimmte Personen von der Vormundschaft ausschließen
Nicht zulässig ist, wenn ein allein sorgeberechtigter Elternteil die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil ausschließt.
Die Benennung der Eltern ist für das Vormundschaftsgericht verbindlich.
Die elterliche Auswahl wird jedoch vom Vormundschaftsgericht abgelehnt werden, wenn

  • es zu einer starken Entfremdung zwischen dem Vormund und dem Mündel kommen kann
    oder
  • der Vormund auf Grund hohen Alters oder körperlicher Gebrechlichkeit zur Ausübung der Vormundschaft nicht mehr in der Lage sein wird.

Ist der Vormund nicht von den Eltern bestimmt, wählt das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes einen Vormund aus, der nach seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist.

Als Vormund kommen in Betracht:

  • volljährige, geschäftsfähige Personen
  • mehrere Personen gleichzeitig, beispielsweise ein Ehepaar (§ 1775 BGB)
  • Behörden (z. B. Jugendamt)
  • Verein

Jeder Deutsche ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, wenn er vom Vormundschaftsgericht dazu berufen wird und keine im Gesetz genannten Gründe dagegensprechen (§ 1785 BGB).
Ablehnen darf, wer:

  • als Elternteil mindestens zwei noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut
  • glaubhaft macht, dass die Ausübung der Vormundschaft die Sorge für die eigene Familie entscheidend erschweren würde
  • 60 Jahre alt oder älter ist
  • für mehr als drei minderjährige Personen zu sorgen hat
  • durch Krankheit oder Gebrechen zur Ausübung nicht in der Lage ist
  • zu weit entfernt vom Vormund wohnt
  • bereits mehr als eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung führt

Die Vormundschaft endet mit Volljährigkeit des Mündels.

Während der Vormund umfassend für Person und Vermögen des Mündels sorgt, ist die Pflegschaft auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt. (§§ 1909 - 1921 BGB).
Für volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen können, gibt es entsprechend der Vormundschaft das Rechtsinstitut der Betreuung (§§1896 bis 1908k BGB).

Praxistipp:

Hat der Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, kann er selbst die Berufung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn er mit dieser Person nicht einverstanden ist.

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