Vorstellungsgespräch

Termin, in dem ein potentieller Arbeitnehmer beim Arbeitgeber persönlich erscheint.

Im Vorstellungsgespräch darf der Arbeitgeber nur Fragen stellen, an deren Beantwortung er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat.
Unzulässig sind deshalb Fragen nach der Privatsphäre des Bewerbers. Diese dürfen von dem Bewerber bewusst unwahr beantwortet werden, ohne dass er Konsequenzen zu fürchten braucht.

Antwortet ein Bewerber dagegen auf eine zulässige Frage nicht wahrheitsgemäß, kann der Arbeitgeber das spätere Arbeitsverhältnis anfechten oder eine fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Beantwortung der Frage ein wesentliches Motiv für die Einstellung war.

Es gilt also immer zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen zu unterscheiden.
Einzelne Fragen:

  • früheres Gehalt: nur zulässig, wenn der Bewerber sein früheres Gehalt als Mindestvergütung für die neue Stelle fordert
  • Wettbewerbsverbote: muss der Bewerber von sich aus offenbaren
  • Vermögensverhältnisse: nur zulässig, wenn ein geordnetes Vermögensverhältnis für den Beruf von Bedeutung ist (z.B. bei einem Kassierer)
  • Schwangerschaft: grundsätzlich unzulässig
  • Krankheit: nur zulässig, wenn die Krankheit in Zukunft noch Auswirkungen auf das neue Arbeitsverhältnis haben wird und mit erheblichen Beeinträchtigungen der Arbeitskraft zu rechnen ist oder die Krankheit eine Ansteckungsgefahr in sich birgt
  • Vorstrafen: nur zulässig, soweit Arbeitsplatz und Stellung des Arbeitnehmers dies erfordern (z.B. Sittlichkeitsdelikt bei Lehrern)
  • Heiratsabsicht, Kinderwunsch: grundsätzlich unzulässig
  • Religions- oder Parteizugehörigkeit: unzulässig, soweit es sich nicht um einen Tendenzbetrieb handelt (z. B. katholischer Kindergarten)
Praxistipp:

Ist der Bewerber vom früheren Arbeitgeber bereits gekündigt, muss dieser den Bewerber für eine angemessene Zeit bezahlt für Bewerbungen freistellen (§§ 629, 616 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Die Kosten für ein Vorstellungsgespräch muss der künftige Arbeitgeber grundsätzlich ersetzen, wenn er den Bewerber dazu eingeladen hat.

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