Wechsel

Wechsel ist ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist einen festen Betrag auszuzahlen.

Der Wechsel dient vor allem der kurzfristigen Finanzierung des Warenhandels (Kreditfunktion).

Der Regelfall eines Wechsels sieht so aus:
Ein Gläubiger will erreichen, dass sein Schuldner an einen Dritten einen Betrag zahlt, den er dem Dritten schuldet. Der Gläubiger wird Aussteller, der Schuldner Bezogener und der Dritte Wechselnehmer oder Remittent genannt.

Setzt der Bezogene nun seine Annahmeerklärung (meist durch Querschreiben am linken unteren Rand des Wechsels) auf den Wechsel (Akzept), so ist er damit zur Zahlung an den Wechselnehmer verpflichtet und wird Akzeptant genannt. Der Akzeptant wird damit Hauptschuldner der Wechselverbindlichkeit.

Der Bezogene kann den Wechsel auch übertragen. Dies geschieht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Wechsels (Indossament). Dann wird der Übertragende Indossant und der Erwerber Indossatar genannt.

Bei der Haftung aus einem Wechsel wird ist zu unterscheiden:

  • Der Aussteller haftet für die Annahme und Zahlung.
  • Der Indossant haftet (sofern kein entsprechender Vermerk gegeben ist) für die Annahme und Zahlung.
  • Somit haften dem Wechselinhaber alle vor ihm auf dem Wechsel Stehenden (sei es als Akzeptant, Aussteller oder Indossant) als Gesamtschuldner.

Die wesentlichen und notwendigen formalen Erfordernisse des gezogenen Wechsels sind:

  • die Bezeichnung als "Wechsel" im Text der Urkunde,
  • die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen,
  • der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener),
  • Verfallzeit,
  • Zahlungsort,
  • Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll (Remittent),
  • Ort und Datum der Ausstellung,
  • Name des Ausstellers.

Bei Fehlen dieser Angaben ist der Wechsel grundsätzlich nichtig. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  • Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
  • Fehlt der Zahlungsort, so gilt der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort.
  • Fehlt der Ausstellungsort, so gilt der beim Namen des Ausstellers angegebene Ort als Ausstellungsort.

Bei Fälligkeit ist - je nach Wechselart - zu differenzieren. So kann der gezogene Wechsel lauten:

  • auf Sicht (Sichtwechsel) oder
  • auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel)
  • oder nach Ausstellung (Datowechsel) oder
  • auf ein bestimmtes Datum (Tagwechsel).
Praxistipp:

Die Zahlung nur eines Teilbetrages der Wechselsumme darf der Wechselinhaber nicht zurückweisen. Der Bezogene kann bei Teilzahlung einen Teilzahlungsvermerk auf dem Wechsel, nicht aber die Aushändigung des Wechsels verlangen.