Werbung/ irreführende

Unlautere Wettbewerbshandlung, die in § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich geregelt ist.

Werbeangaben werden dann als irreführend angesehen, wenn die Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Kundenkreises falsch verstanden werden.

Eine Irreführung liegt nicht nur bei einer objektiv falschen Angaben vor, sondern auch bei wahren Angaben, bei denen die Gefahr besteht, dass diese falsch verstanden werden.

Bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, ist vom Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers auszugehen, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 UWG sind die Kriterien aufgezählt, die bei der Beurteilung einer Werbung als irreführend zu berücksichtigen sind (z. B. Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart, Anlass oder Zweck des Verkaufs).

Häufigste Fälle irreführender Werbung:

  • Werbung mit Spitzenstellung oder Marktführung:
    Werbung mit der falschen Behauptung, eine Spitzenstellung am Markt einzunehmen (" der Größte", "der Beste")
  • Alterswerbung oder Jubiläumsaktion:
    Werbung für ein Unternehmen mit falschem Gründungsjahr oder einer unzutreffenden Altersangabe
  • Blickfangwerbung:
    Werbung mit einer besonders hervorgehoben Werbeaussage, wobei die Aussage einschränkende Informationen nur klein oder schwer leserlich angegeben werden
  • Werbung mit Werksverkauf, Lagerverkauf, Räumungsverkauf, Großhandel, etc.:
    Werbung, die fälschlicherweise einen Eigenschaft vortäuscht, die auf einen besonders günstigen Preis schließen lässt
  • Umwelt- und Gesundheitswerbung:
    Werbung, die unter Hinweis auf bestimmte - nicht vorhandene - umweltfreundliche oder gesundheitsfördernde Eigenschaften die Kaufentscheidung beeinflussen will (z. B. "Bio")
  • Lockvogelangebote:
    Werbung für Ware, die nur in sehr geringen Stückzahlen bereitgestellt wird und nicht einmal die Nachfrage von zwei Tagen deckt. (§ 5 Absatz 5 Satz 2 UWG)
  • Mondpreiswerbung:
    Werbung mit einer Preissenkung, wobei der ursprüngliche Preis nur für unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist (§ 5 Absatz 4 UWG)
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten:
    Werbung mit rechtlich notwendigen Eigenschaften (z. B. "2 Jahre Gewährleistung")

Bei irreführender Werbung besteht:

  • ein Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern und Interessenverbänden (verschuldensunabhängig)
  • ein Schadensersatzanspruch gegenüber Mitbewerbern (nur bei Verschulden)
  • ein Rücktrittsrecht, wenn der Abnehmer durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe Abnahme bestimmt wurde

Außerdem droht dem Werbenden für absichtlich irreführende Werbung sogar eine Freiheitsstrafe.

Praxistipp:

Wer selbst keinen Unterlassungsanspruch hat, kann sich bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs über irreführende Werbung beschweren.