Werbung/ vergleichende

Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
Der Begriff ist in § 6 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) legal definiert.

Die Vorschriften zur vergleichenden Werbung gelten auch dann, wenn der Mitbewerber oder dessen Produkt nicht namentlich genannt werden, die Identifikation aber problemlos möglich ist (z. B. "die Zeitung mit den 4 großen Buchstaben"), nicht jedoch für Vergleiche, keine Bezugnahme auf einen Mitbewerber oder dessen Waren erkennen lassen.

Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sie wird jedoch unter gewissen Umständen als wettbewerbswidrig eingestuft.
§ 6 Absatz 2 UWG nennt hierfür sechs Fallgruppen:

  • irreführende Vergleiche (Vergleich von Äpfel mit Birnen)
  • Vergleiche von unwesentlichen oder nicht nachprüfbaren Eigenschaften (z. B. "schmeckt besser als bei...")
  • Vergleiche, die zu Verwechslungen mit dem Mitbewerber, dessen Waren oder Kennzeichen führen
  • Vergleiche, die eine Wertschätzung für ein Kennzeichen des Mitbewerbers ausnutzen (z. B. " ist so gut wie...")
  • Vergleiche, die den Mitbewerber oder dessen Produkt herabsetzen oder verunglimpfen
  • Vergleiche, die ein Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung darstellt

Vorsicht ist auch bei Preisvergleichen mit eigenen Sonderangeboten geboten. Hier muss nach § 6 Absatz 3 UWG klar und unmissverständlich die Zeitspanne angegeben werden, in der das Angebot gültig ist.

Praxistipp:

Bei irreführender Werbung haben Mitbewerber und Interessenverbände einen Unterlassungsanspruch. Wer selbst keinen Unterlassungsanspruch hat, kann sich bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs über wettbewerbswidriges Verhalten beschweren.