Werkvertrag

Gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet.
Er ist als besonderer Vertragstyp im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) innerhalb des Besonderen Teils des Schuldrechts in den Paragraphen 631 bis 650 BGB gesetzlich geregelt.

Durch den Werkvertrag wird ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet (z. B. Entstehung eines neuen Werkes). Das Risiko für den Eintritt des Erfolges trägt der Unternehmer. Als Ausgleich für das vom Unternehmer zu tragende Vorleistungsrisiko stehen dem Werkunternehmer Sicherungsrechte zu (z. B. Werkunternehmerpfandrecht, Werkunternehmersicherungshypothek).

Der Unternehmer muss dem Besteller das Werk mangelfrei verschaffen. Ist das Werk mangelhaft, steht dem Besteller das Recht auf Nacherfüllung und unter weiteren Voraussetzungen auch das Recht auf Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu (so genannte Gewährleistungsrechte).

Der Vergütungsanspruch wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig, zu der der Besteller allerdings verpflichtet ist. Gemäß §632a BGB kann der Unternehmer für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen verlangen.

Beispiele für Werkverträge:

  • Errichtung eines Bauwerks
  • Reparatur einer Maschine
  • Übersetzung eines Textes
  • Beförderung von Gütern
  • Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten

Wird der Stoff, aus dem die Sache hergestellt werden soll, vom Unternehmer geliefert, handelt es sich um einen so genannten Werklieferungsvertrag.
Auf derartige Verträge findet gemäß § 651 BGB Kaufrecht Anwendung.

Abzugrenzen ist der Werkvertrag vom Dienstvertrag, der zwar ebenso wie der Werkvertrag eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt hat, bei dem jedoch das bloße Wirken, also die Arbeitsleistung als solche geschuldet wird. Die Abgrenzung zum Werkvertrag ist insbesondere bei freiberuflichen Tätigkeiten oft schwer.

Praxistipp:

Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, ist die übliche Vergütung zu zahlen.