Wichtiger Grund

Umstand, aufgrund dessen einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Der Begriff ist in § 314 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert.

Besteht ein wichtiger Grund, kann ein Dauerschuldverhältnis außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch Kündigung beendet werden.

Besonders bei der Beendigung von Arbeitsverträgen und Mietverträgen hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes praktische Bedeutung.

Für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages sind als wichtiger Grund beispielsweise anerkannt:
Auf Seiten des Arbeitgebers:

  • Anstellungsbetrug
  • schwere Beleidigung und Tätlichkeiten
  • Werksdiebstahl
  • erschlichene Arbeitsunfähigkeitsmeldung
  • beharrliche Arbeitsverweigerung
  • eigenmächtiger Gang in den Urlaub
  • ständige private Telefongespräche

Auf Seiten des Arbeitnehmers:

  • Verweigerung des Lohns oder Gehalts
  • Tätlichkeiten
  • erheblichen Ehrverletzungen
  • sexueller Belästigung

Bei der Beurteilung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Einzelfall unzumutbar ist, sind auch die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Verschuldens und die Folgen des Verhaltens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Prognose: Es geht nicht nur darum, was bereits geschehen ist, sondern darum, ob die Zusammenarbeit in der Zukunft unzumutbar ist.

Im Mietrecht ist die Kündigung aus wichtigem Grund ausführlich in § 543 BGB geregelt.

Ein wichtiger Grund liegt danach insbesondere in folgenden Fällen vor, wobei auch andere Fälle denkbar sind:

  • wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird
  • wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt
  • wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist
  • wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Besteht ein wichtiger Grund ist die Kündigung in aller Regel erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

Praxistipp:

Ist der Mieter mit der Mietzahlung für zwei aufeinander folgende Termine in Verzug, muss vor der außerordentlichen Kündigung nicht abgemahnt werden (§ 543 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Bei Wohnraummietverträgen kann der Mieter aber die fristlose Kündigung nachträglich noch abwenden. Zahlt er die Rückstände, wozu er sogar bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Erhebung einer Räumungsklage noch Zeit hat, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam (§ 569 Absatz 3 Nr. 2 BGB).