Widerruf eines Verwaltungsaktes

Aufhebung eines bestandskräftigen rechtmäßigen Verwaltungsaktes durch die Behörde.
Der Widerruf ist wiederum ein Verwaltungsakt.

Der Widerruf ist in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) normiert.
Entsprechende Regelungen finden sich auch in allen anderen Verwaltungsverfahrensordnungen.

Der Widerruf ist von der Rücknahme eines Verwaltungsaktes zu unterscheiden. Beim Widerruf geht es um die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte, bei der Rücknahme dagegen um die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte.

Der Widerruf ist aus Gründen des Vertrauensschutzes nur in bestimmten Grenzen zulässig.

Enthält der Verwaltungsakt eine Belastung für den betroffenen Bürger (belastender Verwaltungsakt), ist ein Widerruf mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich unbeschränkt zulässig.
Durch den Widerruf entsteht eine für den Betroffenen günstigere Situation, sodass er keines Schutzes vor einer Aufhebung bedarf.
Ausnahmen:

  • Ein Verwaltungsakt gleichen Inhaltes müsste erneut erlassen werden.
  • Ein Widerruf ist aus anderen Gründen rechtlich unzulässig.

Gewährt der Verwaltungsakt dem Betroffenen dagegen einen Vorteil (begünstigender Verwaltungsakt), ist ein Widerruf grundsätzlich unzulässig.
Das Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand der gewährten Begünstigung muss rechtlich geschützt werden.
Ausnahmen, in denen ein Widerruf begünstigender Verwaltungsakte für die Zukunft zulässig ist:

  • Mit dem Verwaltungsakt ist ein Widerrufsvorbehalt verbunden.
  • Der Begünstigte eine Auflage (Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt) nicht oder nicht fristgerecht erfüllt.
  • Die Behörde wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht berechtigt, den Verwaltungsakt zu erlassen soweit ohne Widerruf das öffentliche Interessen gefährdet werden wäre
  • Die Behörde wäre aufgrund einer geänderten Rechtsvorschriften nicht berechtigt, den Verwaltungsakt zu erlassen, soweit der Betroffene von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre
  • Der Widerruf ist zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl nötig.

In den drei letztgenannten Fällen hat der Betroffene allerdings einen Anspruch gegen die Behörde auf Ersatz des Schadens, der ihm durch sein (berechtigtes) Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes entstanden ist.

Besteht die gewährte Begünstigung in einer Geldleistung, ist in wenigen Ausnahmefällen sogar ein Widerruf für mit Wirkung die Vergangenheit möglich, nämlich:

  • wenn die Geldleistung nicht bzw. nicht alsbald für den zugrunde liegenden Zweck verwendet wird
  • wenn der Begünstigte eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt

Bei Widerruf für die Vergangenheit muss der Betroffene der Behörde die bereits erbrachten Leistungen erstatten (§ 49a VwVfG). Sein Vertrauen auf den Bestand ist wegen seiner Zuwiderhandlung nicht schutzwürdig.

Auf einen Widerruf besteht grundsätzlich kein Anspruch. Die Behörde hat im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.

Praxistipp:

Der Widerruf ist von der für den zu widerrufenden Verwaltungsakt zuständigen Behörde zu erlassen. Das gilt auch dann, wenn bei dem Verwaltungsakt eine unzulässige Behörde gehandelt hat.