Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Verbraucherschützende Möglichkeit, einen Vertrag rückwirkend durch einseitige Erklärung aufzulösen.

Das Recht besteht für Verbraucher bei bestimmten Vertragsarten per Gesetz, soweit der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde.
Gesetzliche Grundlage sind die Paragrafen 355 bis 360 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher gilt bei:

  • Haustürgeschäften (§ 312 Absatz 1 BGB)
  • Fernabsatzverträgen (§ 312d Absatz 1 BGB)
  • Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 485 Absatz 1 BGB)
  • Verbraucherdarlehensverträgen (§ 495 Absatz 1 BGB)
  • Verbraucher-Finanzierungsleasingverträgen (§ 500 BGB)
  • Verbraucher-Teilzahlungsgeschäften (§ 501 BGB)
  • Ratenlieferungsverträgen (§ 505 Absatz 1 BGB)
  • Fernunterrichtsverträgen (§ 4 Fernunterrichtsschutzgesetz, FernUSG)

Das Widerrufsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch den Widerruf als Gestaltungserklärung ausgeübt wird.
Soweit zulässig, kann es rechtsgeschäftlich durch ein Recht zur Rückgabe ersetzt werden (§ 356 BGB).

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer in Textform (§ 126b BGB) oder durch Rücksendung der Sache; eine Begründung ist nicht erforderlich (§ 355 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Der Verbraucher muss den Zugang der Widerrufserklärung beweisen.

Der Widerruf muss innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen, wobei die Absendung innerhalb der Frist ausreicht.
Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen.
Sie läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher durch den Unternehmer über sein Widerrufsrecht deutlich belehrt wurde.

Für die Belehrung sind strikte Voraussetzungen einzuhalten, andernfalls ist sie unwirksam:

  • Textform (§ 126b BGB)
  • Belehrung erst, nachdem der Verbraucher seinen Willen zum Vertragsschluss bekundet hat.
  • Wiedergabe aller wesentlichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers und der Folgen des Widerrufs.

Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Ist keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt, kann grundsätzlich unbefristet - wohl auch noch nach einem Jahr - widerrufen werden (Ausnahme: Verwirkung).

Die Rechtsfolge des Widerrufs sind gleich dem Rücktritt, Ausnahme sind die in § 357 Absatz 1 Satz 2 bis Absatz 3 BGB enthaltenen Sonderregelungen:

  • Der Verbraucher ist bei Widerruf zur Rücksendung der Ware auf Kosten des Unternehmers verpflichtet, wenn die Ware in einem Paket versandt werden kann.
    Bei einer Bestellung bis 40 Euro können dem Verbraucher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers aber auch die Kosten der Rücksendung auferlegt werden.

  • Der Verbraucher kann - soweit er darauf in der Belehrung hingewiesen wurde - auch für die während seines Besitzes durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache eingetretene Wertminderung Schadensersatz leisten müssen. Dadurch kann vor allem bei Fahrzeugen und Kleidung ein erheblicher Schadensumfang ergeben.

Ist mit dem widerrufenen Vertrag ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wird auch dieser unwirksam (§ 358 Absätze 1 und 2 BGB).
Verbunden sind die Verträge, wenn das Darlehen aus dem einen Vertrag ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Praxistipp:

Für eine ordnungsgemäße Widerrufs- oder Rückgabebelehrung hat der Gesetzgeber in Anlage zu § 14 Absätze 1 und 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (InfoV) zwei Muster zur Verfügung gestellt. Wer eines der Muster als Unternehmer unverändert in Textform verwendet, genügt den gesetzlichen Anforderungen.