Außergerichtlicher Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren zur
Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit eines
belastenden Verwaltungsaktes.
Er ist in den Paragrafen 68 bis 75
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.
Bevor ein
Betroffener gegen einen ihn belastenden Bescheid der Behörde
(Verwaltungsakt), klagen kann, muss er - bis auf wenige im Gesetz
genannte Ausnahmefälle - Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
erheben. Tut er das nicht und klagt ohne vorherigen Widerspruch, weist
das Gericht die Klage als unzulässig ab.
Der Widerspruch
ist schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde innerhalb
eines Monats bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat
(Ausgangsbehörde), einzulegen.
Die Frist beginnt mit dem
Zugang des Schreibens bei dem Empfänger des angegriffenen
Verwaltungsaktes.
Zur Niederschrift der Behörde bedeutet,
dass der mündlich (nicht jedoch telefonisch) erklärte
Widerspruch durch einen zuständigen Mitarbeiter der Behörde
protokolliert wird.
In ihrem Bescheid muss die Behörde
über das Recht zum Widerspruch und die einzuhaltende Frist
richtig belehren. Fehlt eine solche Rechtsbehelfsbelehrung oder ist
sie unrichtig, kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt
werden.
Durch Einlegung des Widerspruchs beginnt das so
genannte Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).
Sie hat
grundsätzlich zwei rechtliche Wirkungen:
- Die
formelle Rechtskraft des Verwaltungsaktes ist (bei einem
Anfechtungswiderspruch) bis zur Entscheidung über das
Rechtsmittel gehemmt (Suspensiveffekt).
- Durch die Einlegung
des Widerspruchs wird die Zuständigkeit der
nächsthöheren Behörde begründet
(Devolutiveffekt).
Das Widerspruchsverfahren dient der
Entlastung der Gerichte, der Selbstkontrolle der Verwaltung und dem
Rechtsschutz des Bürgers.
- Die Ausgangsbehörde ist
gesetzlich verpflichtet, die Recht- und Zweckmäßigkeit ihrer
Verfügung nochmals zu prüfen.
- Hilft sie dem
Widerspruch nicht ab, muss die übergeordnete Behörde
(Widerspruchsbehörde) über den Widerspruch entscheiden. Sie
erlässt einen Widerspruchsbescheid.
- Nur wenn die
Widerspruchsbehörde dem Widerspruch auch nicht abhilft, kann der
Betroffene gegen den Verwaltungsakt (mittels Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage) klagen.
Die
Widerspruchsbehörde hat eine umfassende Prüfungsbefugnis.
Sie ist nicht auf die Überprüfung von Ermessensfehlern
beschränkt, sondern kann eine eigene Ermessensentscheidung
treffen oder bei einem gegebenen Beurteilungsspielraum ihre eigene
Beurteilung einsetzen.
Dem Widerspruch ist stattzugeben - er
ist begründet - wenn
- entweder der Verwaltungsakt
tatsächlich rechtswidrig ist und der Betroffenen dadurch in
seinen Rechten verletzt ist
- oder der Verwaltungsakt
unzweckmäßig ist und den Widerspruchsführer dadurch in
seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt.
Reagiert die Behörde auf den Widerspruch längere Zeit
überhaupt nicht, kommt eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO in
Betracht.
In einigen Bundesländern laufen zur
Modernisierung der Verwaltung Bestrebungen und Modellversuche, das
Widerspruchsverfahren einzuschränken. So wurde es in
Niedersachsen zum 1. Januar 2005 sogar für viele Rechtsbereiche
ganz abgeschafft, vorerst probeweise für fünf Jahre. Wer
hier gegen einen Verwaltungsakt vorgehen will, muss in der Regel
gleich klagen. Ob weitere Bundesländer nachziehen, bleibt
abzuwarten. Bayern hat bereits zweimal Vorverfahren abgeschafft und
wegen daraus resultierender Überlastung der Gerichte wieder
eingeführt. Die bundes- oder europarechtlich vorgeschriebenen
Vorverfahren bleiben in jedem Fall erhalten.
Praxistipp:
Mit
der Einlegung des Widerspruchs beginnt für den
Widerspruchsführer grundsätzlich automatisch der
vorläufige Rechtsschutz: Der Widerspruch hat aufschiebende
Wirkung, wodurch der angefochtene Verwaltungsakt wirkungslos bleibt,
bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist (Suspensiveffekt).
Die Wirkung entfällt jedoch bei sofort vollziehbaren
Verwaltungsakten. Hier kann aber im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht die Anordnung
beziehungsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
beantragt werden.