Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher

Außergerichtlicher Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes.
Er ist in den Paragrafen 68 bis 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.

Bevor ein Betroffener gegen einen ihn belastenden Bescheid der Behörde (Verwaltungsakt), klagen kann, muss er - bis auf wenige im Gesetz genannte Ausnahmefälle - Widerspruch gegen den Verwaltungsakt erheben. Tut er das nicht und klagt ohne vorherigen Widerspruch, weist das Gericht die Klage als unzulässig ab.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde innerhalb eines Monats bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde), einzulegen.
Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens bei dem Empfänger des angegriffenen Verwaltungsaktes.
Zur Niederschrift der Behörde bedeutet, dass der mündlich (nicht jedoch telefonisch) erklärte Widerspruch durch einen zuständigen Mitarbeiter der Behörde protokolliert wird.

In ihrem Bescheid muss die Behörde über das Recht zum Widerspruch und die einzuhaltende Frist richtig belehren. Fehlt eine solche Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden.

Durch Einlegung des Widerspruchs beginnt das so genannte Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).

Sie hat grundsätzlich zwei rechtliche Wirkungen:

  • Die formelle Rechtskraft des Verwaltungsaktes ist (bei einem Anfechtungswiderspruch) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt (Suspensiveffekt).
  • Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Zuständigkeit der nächsthöheren Behörde begründet (Devolutiveffekt).

Das Widerspruchsverfahren dient der Entlastung der Gerichte, der Selbstkontrolle der Verwaltung und dem Rechtsschutz des Bürgers.

  • Die Ausgangsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, die Recht- und Zweckmäßigkeit ihrer Verfügung nochmals zu prüfen.
  • Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, muss die übergeordnete Behörde (Widerspruchsbehörde) über den Widerspruch entscheiden. Sie erlässt einen Widerspruchsbescheid.
  • Nur wenn die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch auch nicht abhilft, kann der Betroffene gegen den Verwaltungsakt (mittels Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) klagen.

Die Widerspruchsbehörde hat eine umfassende Prüfungsbefugnis. Sie ist nicht auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern kann eine eigene Ermessensentscheidung treffen oder bei einem gegebenen Beurteilungsspielraum ihre eigene Beurteilung einsetzen.

Dem Widerspruch ist stattzugeben - er ist begründet - wenn

  • entweder der Verwaltungsakt tatsächlich rechtswidrig ist und der Betroffenen dadurch in seinen Rechten verletzt ist
  • oder der Verwaltungsakt unzweckmäßig ist und den Widerspruchsführer dadurch in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt.

Reagiert die Behörde auf den Widerspruch längere Zeit überhaupt nicht, kommt eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO in Betracht.

In einigen Bundesländern laufen zur Modernisierung der Verwaltung Bestrebungen und Modellversuche, das Widerspruchsverfahren einzuschränken. So wurde es in Niedersachsen zum 1. Januar 2005 sogar für viele Rechtsbereiche ganz abgeschafft, vorerst probeweise für fünf Jahre. Wer hier gegen einen Verwaltungsakt vorgehen will, muss in der Regel gleich klagen. Ob weitere Bundesländer nachziehen, bleibt abzuwarten. Bayern hat bereits zweimal Vorverfahren abgeschafft und wegen daraus resultierender Überlastung der Gerichte wieder eingeführt. Die bundes- oder europarechtlich vorgeschriebenen Vorverfahren bleiben in jedem Fall erhalten.

Praxistipp:

Mit der Einlegung des Widerspruchs beginnt für den Widerspruchsführer grundsätzlich automatisch der vorläufige Rechtsschutz: Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, wodurch der angefochtene Verwaltungsakt wirkungslos bleibt, bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist (Suspensiveffekt). Die Wirkung entfällt jedoch bei sofort vollziehbaren Verwaltungsakten. Hier kann aber im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht die Anordnung beziehungsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.