Widerspruch/ zivilrechtlicher

Rechtserhebliche Äußerung, durch die eine Person ausdrückt, dass eine bestimmte Rechtslage unrichtig ist oder eine bestimmte Rechtsfolge nicht eintreten soll.
Der Begriff Widerspruch wird im Zivilrecht und im Zivilprozessrecht für verschiedene Rechtsbehelfe verwandt.

Im Zivilprozess ist ein Widerspruch möglich:

  • Im Mahnverfahren als Rechtsbehelf des Antragsgegners gegen den Erlass eines Mahnbescheids (§ 694 Zivilprozessordnung, ZPO)
    Wird Widerspruch erhoben, kann der Antragsteller keinen Vollstreckungsbescheid erwirken und nur durch ein ordentliches Gerichtsverfahren zu einem Vollstreckungstitel kommen.
  • Im Zwangsvollstreckungsverfahren als Rechtsbehelf gegen einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen wurden (§§ 925, 966 ZPO).
    Nach Widerspruch wird über die Rechtmäßigkeit des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung durch ein ordentliches Gerichtsverfahren entschieden.

Auch im Zivilrecht wird der Begriff Widerspruch als Rechtsbehelf des Öfteren verwandt.
Hier einige Fälle:

Im Grundbuchrecht ist der Widerspruch ein Sicherungsrecht, um einen gutgläubigen Erwerb bei Unrichtigkeit des Grundbuches zu verhindern (§ 899 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Entspricht der Inhalt des Grundbuches nicht der wahren Rechtslage, kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, für die Zeit, bis das Grundbuch berichtig worden ist, einen Widerspruch eintragen lassen.

Im Mietrecht kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar ist (§§ 574, 576a BGB).

Im Arbeitsrecht kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber bei Betriebsübergang widersprechen (§ 613a Absatz 6 BGB).
Der Arbeitnehmer soll dadurch nicht ohne seinen Willen einem anderen Arbeitgeber verpflichtet sein. Das bisherige Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, der Arbeitgeber kann jedoch in der Regel betriebsbedingt kündigen.

Im Privatversicherungsrecht gelten vom Antrag abweichende Bestimmungen im Versicherungsvertrag als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Scheines widerspricht (§ 5 Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Das gilt jedoch nur, wenn der Versicherer bei Aushändigung des Scheines gesondert auf diese Wirkung hingewiesen hat.

Im Markenrecht kann der Inhaber einer älteren Marke gegen die Registrierung einer neuen Marke innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Widerspruch beim Patentamt erheben § 42 Markengesetz). Dazu ist er berechtigt, wenn beispielsweise eine Verwechslungsgefahr mit seiner Marke besteht.

Praxistipp:

Ein Widerspruch ist immer an eine bestimmte Frist gebunden und bedarf häufig der Schriftform. Einzelheiten sind den einzelnen gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.