Widerspruchsbehörde

Behörde, die nach einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt für den Erlass eines Widerspruchsbescheides zuständig ist.

Bevor gegen einen Verwaltungsakt mittels Klage (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) vorgegangen werden kann, muss - bis auf wenige Ausnahmen - Widerspruch erhoben werden (Vorverfahren).
Durch den Widerspruch wird die Behörde die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde) verpflichtet, Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nochmals zu prüfen.
Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, muss die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch entscheiden und einen Widerspruchsbescheid erlassen.

Wer Widerspruchsbehörde ist, bestimmt §73 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Grundsätzlich ist die im Vergleich zur Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde) nächsthöhere Behörde die Widerspruchsbehörde.
Nächsthöhere Behörde ist die unmittelbar vorgesetzte Behörde. Einzelheiten für die einzelnen Behörden regelt das Organisationsrecht des Bundes und der Ländern.

Ausnahmen:
Widerspruchsbehörde ist:

  • die oberste Dienstbehörde in allen beamtenrechtlichen Streitigkeiten (§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, § 126 Absatz 3 Nr.2 Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes, BRRG)
  • die Ausgangsbehörde selbst, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder Landesbehörde (insbesondere ein Ministerium) ist (§73 Absatz 1 Satz 2 Nr.2 VwGO)
  • die Selbstverwaltungsbehörde in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten (z. B. Städte- und Gemeinderecht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§73 Absatz 1 Satz 2 Nr.3 VwGO).
  • die Ausgangsbehörde, soweit sie für den Einzelfall gesetzlich als Widerspruchsbehörde bestimmt ist (§ 73 Absatz 1 Satz 3 VwGO)
Praxistipp:

Bleibt die Widerspruchsbehörde über längere Zeit, zumindest über drei Monate, untätig und entscheidet über den Widerspruch nicht, kann unter Umständen Klage gegen den Verwaltungsakt erhoben werden, ohne dass ein Widerspruchsbescheid ergangen ist (Untätigkeitsklage).