Wiederholungserkrankung

Erkrankung, die auf einer anderen Ursache beruht als die vorhergehende Erkrankung.

Eine Wiederholungserkrankung liegt demnach auch vor, wenn die Person mehrfach hintereinander an derselben Krankheit leidet, soweit die Krankheiten nicht auf einem einheitlichen Grundleiden beruhen.

Der Begriff ist im Arbeitsrecht für den Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) von Bedeutung.

Bei einer Wiederholungserkrankung entsteht der Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 EntgFG wieder neu.
Das gilt jedoch nur, soweit sich beide Erkrankungen nicht zeitlich überschneiden ("erneute Erkrankung").
Der Arbeitnehmer muss für einen erneuten Sechs-Wochen-Anspruch also

  • zwischen den Erkrankungen gearbeitet haben
    oder
  • nur deshalb nicht gearbeitet haben, weil die Zeit arbeitsfrei war (z. B. Wochenende).

Bei zeitlich sich überschneidenden Krankheiten wird dagegen von einem einheitlichen Verhinderungsfall ausgegangen, bei dem der Arbeitgeber nur insgesamt sechs Wochen zahlen muss.

Die Wiederholungserkrankung ist von der Fortsetzungserkrankung zu unterscheiden.
Hier können immer nur insgesamt maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung beansprucht werden.

Praxistipp:

Nach Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches besteht Anspruch auf Krankengeld gegen den Krankenversicherer (Krankenkasse).