Gerichtliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Es dient der Feststellung,
Durchsetzung und Sicherung privater Rechte.
Geregelt ist der
Zivilprozess in der Zivilprozessordnung (ZPO).
Er findet vor den
Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht,
Bundesgerichtshof) statt, die zur ordentlichen Gerichtsbarkeit
gehören.
Der Zivilprozess unterscheidet sich
grundsätzlich von anderen Prozessarten, etwa dem
Strafprozess.
- Der Zivilprozess durch die Parteien selbst
in Gang gesetzt, nämlich durch Erhebung der Klage.
- Die
Wahrheit wird nicht von Amts wegen ermittelt, sondern das Gericht
entscheidet aufgrund des (unstreitigen) Vortrags der Parteien. Nur
wenn die Parteien sich uneins sind, erhebt das Gericht (auf Antrag)
Beweis.
- Das Gericht ist an die Anträge der Parteien
gebunden (Dispositionsmaxime)
Besondere Arten des
Zivilprozesses sind:
- Urkunden- und Wechselprozess
- Verfahren in Familien- und Kindschaftssachen
- Mahnverfahren
Gemeinhin wird der Zivilprozess in
drei Abschnitte unterteilt:
- 1. Erkenntnisverfahren
- 2. Klauselverfahren
- 3. Vollstreckungsverfahren
Im Erkenntnisverfahren wird entschieden, ob ein Anspruch
entsteht. Es beginnt mit der Erhebung der Klage und endet entweder
durch ein rechtskräftiges Urteil oder durch Rücknahme der Klage,
Anerkenntnis des Beklagten, Erklärung der Erledigung der Hauptsache
beziehungsweise Prozessvergleich.
Die Zuständigkeit (Amts-
oder Landgericht) richtet sich in der Regel nach dem Streitwert.
Nach Klageerhebung entscheidet das Gericht, ob ein schriftliches
Vorverfahren stattfinden soll (§ 276 ZPO) oder ein frühen
erster Termin anberaumt wird (§ 275 ZPO). Dann stellt es die
Klage an den Beklagten zu.
Der mündlichen Verhandlung geht in
der Regel eine Güteverhandlung voraus (278 ZPO). Nur wenn es dort zu
keiner Einigung kommt, erfolgt anschließend die mündliche
Verhandlung.
Das Gericht entscheidet zunächst, ob die Klage
zulässig ist. Dazu müssen verschiedene
Prozessvoraussetzungen vorliegen, die es von Amts wegen
prüft:
- ordnungsgemäße Klageerhebung
- Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit
- Eröffnung des Rechtsweges
- örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des Gerichts
- Parteifähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Prozessführungsbefugnis
- keine entgegenstehende
materielle Rechtskraft
- keine entgegenstehende
Rechtshängigkeit
- Rechtsschutzbedürfnis
- besondere
Voraussetzungen der gewählten Klageart
Liegt eine
der Voraussetzungen nicht vor, weist das Gericht die Klage als
unzulässig ab. Ist die Klage dagegen zulässig, fällt
das Gericht auf Antrag ein Urteil zur Begründetheit der
Klage.
Gegen die Entscheidungen des erstinstanzlichen
Gerichts stehen - je nach Art der Entscheidung - verschiedene
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Verfügung (Beschwerde,
Berufung, Revision).
Erst wenn der Rechtsweg erschöpft oder die
Fristen für die Rechtsmittel verstrichen sind, ist das Urteil
rechtskräftig und das Erkenntnisverfahren beendet.
Auf das
Erkenntnis- folgt das Klauselverfahren. Es ist Bedingung dafür,
dass ein Titel (z. B. Urteil) zwangsweise vollstreckt werden
kann. Dabei erteilt das Prozessgericht dem Gläubiger auf Antrag
eine vollstreckbaren Ausfertigung des Titels.
Nach erteilter
Klausel ist die Zwangsvollstreckung möglich
(Vollstreckungsverfahren).
Praxistipp:
Das Gericht stellt eine
Klage an den Gegner in aller Regel erst zu, wenn der Kläger die
vollen Gerichtsgebühren vorher gezahlt hat. Vorher wird die Klage
nicht rechtshängig.