Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung
oder beglaubigter Abschrift.
Das Verwaltungsverfahrensrecht und
Verwaltungsprozessrecht schreibt in vielen Fällen die Zustellung
vor.
Zuzustellen sind beispielsweise:
- Widerspruchsbescheide (§ 73 Absatz 3
Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO)
- Vollstreckungsbescheide
- Klageschriften
Für das Verwaltungsverfahren gelten besondere
Zustellungsvorschriften, die auf Bundesebene im
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) niedergelegt sind. Auf diese wird
für das Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren in den
jeweiligen Prozessordnungen verwiesen (§ 56 Absatz 2
Verwaltungsgerichtsordnung, § 63 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz, § 53
Absatz 2 Finanzgerichtsordnung).
Für Landesbehörden
bestehen eigene Zustellungsgesetze in den Bundesländern, die
allerdings meist auf die Vorschriften des VwZG für anwendbar
erklären.
Zuzustellen ist an den Adressaten oder
dessen Bevollmächtigten. Wurde eine schriftliche Vollmacht
vorgelegt ist nur der Bevollmächtigte empfangsberechtigt (§
8 Absatz 1 Satz 2 VwZG).
Im Verwaltungsrecht wird
grundsätzlich zwei Zustellungsformen unterschieden:
- Zustellung durch die Post (§§ 3 - 4 VwZG)
- Zustellung durch die Behörde (§§ 5 - 6 ZPO)
Die Zustellung durch die Post kann entweder mit
Zustellungsurkunde oder mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Bei der Zustellung durch die Post mit
Postzustellungsurkunde übergibt die Behörde, die die Zustellung
veranlasst, das Schriftstück verschlossen der Post. Das Schriftstück
wird mit einem Vordruck für die Zustellungsurkunde versehen. Nach
Übergabe des Schriftstückes beurkundet der Postbedienstete die
Zustellung und leitet die Urkunde an die Behörde zurück. Wird der
Empfänger nicht angetroffen, ist eine Ersatzzustellung - wie im
Zivilverfahren - möglich (§3 Absatz 3 VwZG in Verbindung mit
§§ 177 bis 181 Zivilprozessordnung).
Die Zustellungsurkunde
beweist sowohl den Zugang des Schriftstücks als auch dessen
Inhalt.
Erfolgt die Zustellung mittels eines eingeschriebenen
Briefes gilt dieser mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als
zugestellt, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen (§ 4 VwZG).
Der Tag der Aufgabe zur Post
ist von der Behörde in den Akten zu vermerken.
Die Versendung des
Schriftstücks als eingeschriebenen Brief beweist - im Unterschied zur
Zustellungsurkunde - nur die Absendung, nicht jedoch den
tatsächlichen Zugang und ebenso wenig den Inhalt.
Im Zweifel hat
die Behörde den Zugang zu beweisen, der Aufgabevermerk
genügt jedoch dem Beweis des ersten Anscheins.
Stellt die
Behörde selbst zu, kann dies entweder gegen Empfangsbekenntnis
oder mittels Vorlegens der Urschrift erfolgen.
Bei der
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis händigt der Bedienstete dem
Empfänger das Schriftstück aus und der Empfänger unterschreibt das
mit Datum versehene Empfangsbekenntnis.
Der Behördenbedienstete
vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück das Datum der
Zustellung.
Für die Ersatzzustellung gelten bei der
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis von den allgemeinen Vorschriften
in der ZPO leicht abweichende Normen, die in §§ 10 bis 13
VwZG festgehalten sind.
An Behörden, Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Notare,
Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer kann die Zustellung
gegen Empfangsbekenntnis dergestalt erfolgen, dass das Schriftstück
durch einfachen Brief übermittelt wird (§ 5 Absatz 2 VwZG).
Der Empfänger muss dann die Empfangsbekenntnis unterschrieben
zurücksenden.
Die Zustellung durch Vorlage der Urschrift
ist nur an Behörden, Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts zulässig.
Für besondere Fälle
sind in den Paragrafen 14 bis 16 VwZG Sonderarten der Zustellung
vorgesehen:
- Zustellung im Ausland (§ 14 VwZG)
- Öffentliche Zustellung (§ 15 VwZG)
- Zustellung
an Beamte und sonstige Versorgungsberechtigte (§ 16 VwZG)
Durch öffentliche Zustellung wird ein Schriftstück
zugestellt, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist.
Dabei wird das Schriftstück an der Bekanntmachungstafel der
zuständigen Behörde ausgehängt. Nach zwei Wochen, bei
einer Ladung nach einem Monat, wird eine Zustellung fingiert.