Zwangsgeld

Mittel zur zwangsweisen Durchsetzung einer Handlungspflicht.

Es ist keine Strafe, sondern ein Beugemittel: Der Handlungspflichtige soll durch einen drohenden Vermögensnachteil zur Erfüllung seiner Verpflichtung veranlasst werden.

Das Zwangsgeld kommt in erster Linie zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen in Betracht:

  • Vertretbare Handlungen sind solche Handlungen, die auch durch eine andere Person vorgenommen werden können (z. B. Wegschaffen einer Sache).
  • Unvertretbare Handlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur von dem Schuldner erfüllt werden können (z. B. persönliches Erscheinen, Erteilung einer Auskunft).

Zwangsgelder sind sowohl im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren, als auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorgesehen.

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist das Zwangsgeld - neben der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang - ein Zwangsmittel (Verwaltungszwang).
Bei vertretbaren Handlungen kann nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) ein Zwangsgeld nur verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, insbesondere dann, wenn der Pflichtige zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme außerstande ist (§ 11 VwVG). In einigen Bundesländern stehen dagegen Zwangsgeld und Ersatzvornahme gleichrangig nebeneinander, so dass auch das Zwangsgeld grundsätzlich bei vertretbaren Handlungen verhängt werden kann. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen.

Im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Verhängung von Zwangsgeld und Zwangshaft nur zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen möglich. Für vertretbare Handlungen steht dagegen allein die Ersatzvornahme zur Verfügung. Das Zwangsgeld setzt das Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss fest. Die Auswahl des Beugemittels (Zwangsgeld oder Zwangshaft) steht allein dem Gericht zu, nicht dem Gläubiger. Kommt nach Festsetzung des Zwangsgeldes der Schuldner der Handlung nicht nach, wird das Zwangsgeld aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses auf Antrag des Gläubigers zugunsten der Staatskasse beigetrieben. Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, hat das Gericht zugleich ersatzweise eine Zwangshaft entsprechend der Höhe des Zwangsgeldes anzuordnen.

Praxistipp:

Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt im Verwaltungszwangsverfahren zwischen 1,50 und 1.000 Euro, im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren von 5 bis 25.000 Euro. Wenn der Verpflichtete ein festgesetztes Zwangsgeld bezahlt aber seinen Verhaltspflichten auch weiterhin nicht nachkommt, können weitere Zwangsgelder festgesetzt werden.