Zwingendes Recht

Rechtsnormen, die nicht durch vertragliche Vereinbarung geändert oder aufgehoben werden kann, sondern allgemeine Geltung hat.
Abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam.
Das zwingende Recht wird auch als unabdingbares Recht bezeichnet (ius cogens).

Gegenstück ist das dispositive (abdingbare) Recht (ius dispositivum), von dessen Inhalt durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden kann.

Zum zwingenden Recht gehört grundsätzlich das öffentliche Recht.
Dagegen ist das Zivilrecht - wegen des Grundsatzes der Privatautonomie - in der Regel dispositiv.

Die Abdingbarkeit von Normen ist jedoch auch im Zivilrecht in einigen Fällen gesetzlich eingeschränkt, zur Sicherung der Rechtsklarheit (Sachenrecht) oder zum Schutz einer Vertragspartei, die besonders schutzwürdig ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vertragsparteien faktisch sich nicht als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, sondern eine Partei eine wirtschaftlich schwächere Stellung innehat.
Beispiele:

  • Im Tarifvertragsrecht kann zum Schutz der Arbeitnehmer nicht zu deren Ungunsten von gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden (Günstigkeitsprinzip).
  • Im Mietrecht sind zum Schutz des Mieters verschiedene Normen zwingend (z. B. Kündigungsfrist).
  • Dem Verbraucher stehen zwingende Rechte gegenüber dem Unternehmer zu (Stichwort: Verbraucherschutz)
Praxistipp:

Ob eine zivilrechtliche Regelung ausnahmsweise zwingend ist, muss durch ihre Auslegung der Norm ermittelt werden. Ihr zwingender Charakter ergibt sich entweder durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder aus ihrer Tendenz zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils.